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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/06/0233 E 24. Februar 2009 RS 1Stammrechtssatz
Im Verwaltungsverfahren gibt es anders als nach § 29 JN für das zivilgerichtliche Verfahren zwar keine perpetuatio fori. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0120, und vom 31. März 2008, Zl. 2008/21/0057, mwN).Im Verwaltungsverfahren gibt es anders als nach Paragraph 29, JN für das zivilgerichtliche Verfahren zwar keine perpetuatio fori. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0120, und vom 31. März 2008, Zl. 2008/21/0057, mwN).
Schlagworte
Änderung der Zuständigkeit Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010180029.X03Im RIS seit
04.04.2010Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010