RS Vwgh 2010/2/25 2010/18/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2010
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/06/0233 E 24. Februar 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsverfahren gibt es anders als nach § 29 JN für das zivilgerichtliche Verfahren zwar keine perpetuatio fori. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0120, und vom 31. März 2008, Zl. 2008/21/0057, mwN).Im Verwaltungsverfahren gibt es anders als nach Paragraph 29, JN für das zivilgerichtliche Verfahren zwar keine perpetuatio fori. Mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ist aber die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0120, und vom 31. März 2008, Zl. 2008/21/0057, mwN).

Schlagworte

Änderung der Zuständigkeit Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010180029.X03

Im RIS seit

04.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten