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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, KI-10/96, VfSlg. 14.974, klargestellt, dass Beschlüsse (Bescheide) des Präsidenten der OBDK (Oberste Berufungskommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), mit denen über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entschieden wurde, die Entscheidung eines eigenständigen monokratischen Organes und nicht eine Entscheidung eines Mitgliedes des entscheidenden Senates der OBDK seien; nur letzteres sei eine Kollegialbehörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG. Das Disziplinarstatut 1990 sehe weder einen Rechtszug gegen die Ablehnungsentscheidung des Präsidenten der OBDK an den entscheidenden Senat der OBDK vor, noch finde sich eine Bestimmung, wonach die Entscheidung des Präsidenten der OBDK über einen Ablehnungsantrag dem Senat, der die Sachentscheidung zu treffen habe, zuzurechnen wäre. Der Ausschluss der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof treffe somit für die Entscheidung des Präsidenten der OBDK über einen Ablehnungsantrag nicht zu.Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 9. Oktober 1997, KI-10/96, VfSlg. 14.974, klargestellt, dass Beschlüsse (Bescheide) des Präsidenten der OBDK (Oberste Berufungskommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter), mit denen über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entschieden wurde, die Entscheidung eines eigenständigen monokratischen Organes und nicht eine Entscheidung eines Mitgliedes des entscheidenden Senates der OBDK seien; nur letzteres sei eine Kollegialbehörde im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG. Das Disziplinarstatut 1990 sehe weder einen Rechtszug gegen die Ablehnungsentscheidung des Präsidenten der OBDK an den entscheidenden Senat der OBDK vor, noch finde sich eine Bestimmung, wonach die Entscheidung des Präsidenten der OBDK über einen Ablehnungsantrag dem Senat, der die Sachentscheidung zu treffen habe, zuzurechnen wäre. Der Ausschluss der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof treffe somit für die Entscheidung des Präsidenten der OBDK über einen Ablehnungsantrag nicht zu.
Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die angefochtene Entscheidung des Präsidenten der OBDK (mit welcher der Präsident den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusendung von Ausfertigungen von im Einzelnen angeführten Entscheidungen der OBDK zurückgewiesen hat), weil auch diesbezüglich kein Rechtszug innerhalb der OBDK vorgesehen ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2005060086.X01Im RIS seit
22.03.2010Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010