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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand ist immer das Gesamtbild maßgeblich, nicht das einzelne Sachverhaltselement; auch dann, wenn ein Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen enthält, ist er gebührenrechtlich nach seinem objektiv erkennbaren, überwiegenden rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 94/16/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008160182.X02Im RIS seit
19.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015