RS Vwgh 2010/3/11 2008/16/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2010
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §21;
GebG 1957 §19 Abs2;
GebG 1957 §33;

Rechtssatz

Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand ist immer das Gesamtbild maßgeblich, nicht das einzelne Sachverhaltselement; auch dann, wenn ein Vertrag Elemente verschiedener Vertragstypen enthält, ist er gebührenrechtlich nach seinem objektiv erkennbaren, überwiegenden rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen (siehe z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1995, Zl. 94/16/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008160182.X02

Im RIS seit

19.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten