TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/28 94/16/0045

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

ABGB §527;
ABGB §914;
BAO §21 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §19 Abs1;
GebG 1957 §19 Abs2;
GebG 1957 §33 TP9;
GebG 1957 §33;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0104

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerden der T Gesellschaft m.b.H. in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in K, gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Tirol 1.) vom 17. Jänner 1994, Zl. 60.204-6/93, und 2.) vom 16. März 1994, Zl. 60.257-6/94, betreffend jeweils Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer als "Ergänzungsurkunde" bezeichneten Urkunde vom 8. September 1992 traf die Beschwerdeführerin mit einer namentlich bezeichneten Gemeinschaft von Grundeigentümern folgende Vereinbarung:

"I.

Mit Dienstbarkeitsvertrag vom 16.8.1965 wurde auf den Gpn. 1813/1, 2812, 4304 und 2813/3 in der KG. M in Osttirol Land der T die Dienstbarkeit der Verlegung und des Betriebes einer Mineralölfernleitung eingeräumt. Dieser Dienstbarkeitsvertrag enthält alle näheren Einzelheiten dieser Rechtseinräumung.

Mit dieser Urkunde kommen nun die T und die Grundeigentümer überein, daß die angeführte Dienstbarkeitsberechtigung insoweit ausgedehnt wird, daß sie nun auch gemäß dem angehefteten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Planes einen weiteren Teil der Gpn 2813/1, 2812 und 4304 erfaßt.

Als Gegenleistung für diese Erweiterung der Dienstbarkeitsrechte der T zahlt diese an die Grundeigentümer einen einmaligen Betrag

für die Rechtseinräumung von              S   3.600,-

für die Bodenwertminderung von            S  32.400,-

Insgesamt                                 S  36.000,-

(in Worten S Sechsunddreißigtausend) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 10 Prozent.

Bei der Bemessung der Gegenleistung ist bereits berücksichtigt, daß die Grundeigentümer im Umfang gemäß Pkt. II. dieses Vertrages von den bisherigen Rechten der T freigestellt wurden.

...

III.

Die T nimmt die Erweiterung des Dienstbarkeitsrechtes in erster Linie für eine erforderliche Erneuerung der Leitung in Anspruch. Für die Durchführung dieser Arbeiten räumen die Grundeigentümer des weiteren für die Dauer dieser Arbeiten und der notwendigen Nachbesserung auf den ebenfalls auf beiliegenden Plan dargestellten Flächen das Recht der vorübergehenden Inanspruchnahme für diese Arbeiten ein.

Für die durch die vorübergehende Inanspruchnahme entstehenden Flur-, Ernte- und Aufwuchsschäden sowie Wirtschaftserschwernisse erhalten die Grundeigentümer eine einmalige Entschädigung in der Höhe von S 454.000,-- (in Worten S Vierhundertundfünfzigtausend) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 10 Prozent.

Sofern sich bei der Durchführung der Erneuerung das Erfordernis der Stillegung und Belassung des bisherigen Rohres ergibt, sind die Grundeigentümer damit einverstanden.

Im Falle des Nachweises von begründeten Interessen der Grundeigentümer, ist die T verpflichtet, das alte Rohr auf ihre Kosten zu entfernen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des seinerzeitigen Dienstbarkeitsvertrages auch für diese Erweiterung. Es ist überhaupt in Zukunft von einem einheitlichen Vertrag auszugehen.

Die durch den Zeitablauf seit dem seinerzeitigen Dienstbarkeitsvertrag überholten Bestimmungen werden jedoch nicht übernommen.

V.

Die Grundeigentümer und die T erteilen sohin ihre ausdrückliche Einwilligung, daß aufgrund dieser Urkunde und ohne ihr ferneres Einvernehmen ob den Gpn 2813/1, 2812 und 4304 in der KG M in Osttirol Land

a)

Zugunsten der T die Einverleibung der Ausdehnung der Dienstbarkeit der Verlegung, Erhaltung und Erneuerung einer Mineralölfernleitung gemäß Pkt. I dieses Vertrages und des vorausgegangenen Vertrages vom 16.8.1965

b)

die Einverleibung der Einschränkung der Dienstbarkeit der Verlegung, Erhaltung und Erneuerung einer Mineralölfernleitung gemäß Pkt. II. dieses Vertrages in Abänderung des vorausgegangenen Vertrages vom 16.8.1965

c) sowie die Löschung der Dienstbarkeit auf Gp. 2813/3

bewilligt wird.

VI.

Es wird vereinbart, daß die unter Punkt I. und Punkt III. berechneten Entschädigungssummen in der Gesamthöhe von S 539.000,-- incl. 10 % MWST an die Liegenschaftseigentümer durch sieben Teilzahlungen in der Höhe von je S 77.000,-- zur Auszahlung gebracht werden (7 x 77.000,-- = 539.000,--)

Die Auszahlung erfolgt nachdem alle Grundeigentümer diesen Vertrag notariell beglaubigt unterfertigt haben, per Barscheck.

...

X.

In Abänderung des Pkt. VI. erfolgt die Auszahlung der

vereinbarten Entschädigungssumme von 539.000 S

(incl. 10% MwSt.) zuzüglich eines weiteren Betrages von S 7.000 S (incl. 10% MwSt.) an Zeitversäumnis für die weiteren Vertragsbesprechungen binnen 14 Tagen ab notarieller Unterfertigung dieser Urkunde durch die Grundeigentümer auf das Konto Nr. nnn.nnn lautend auf S bei der RAIKA."

Das zuständige Finanzamt schrieb für das beurkundete Rechtsgeschäft vom 8. September 1992 gemäß § 33 TP 9 GebG Rechtsgebühr von einer Bemessungsgrundlage von S 546.000,-- vor.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde beantragt, aus der Bemessungsgrundlage die Entschädigung für Aufwuchs- und sonstige Schäden sowie für Bodenwertminderung auszuscheiden. Das Entgelt für die Einräumung des Titels für die Dienstbarkeit betrage lediglich S 3.600,--. Wenn insgesamt das Entgelt für die Rechtseinräumung gering ausgefallen sei, so liege dies daran, daß ausschließlich eine Verschiebung der Trasse stattgefunden habe. Die Beeinträchtigung durch die Bauarbeiten sei wesentlich größer. Die Wertminderung des Bodens habe mit der Erwerbung der Dienstbarkeit nichts zu tun. Die Entschädigung für die anläßlich der vorübergehenden Inanspruchnahme entstehenden Flur-, Ernte- und Aufwuchsschäden sowie die Wirtschaftserschwernisse sei kein Entgelt für das Dienstbarkeitsrecht. Bei dem Betrag von S 7.000,-- handle es sich um eine Entschädigung für Zeitversäumnis der Grundeigentümer.

Mit Bescheid vom 17. Jänner 1994 gab die belangte Behörde der Berufung teilweise statt und setzte die Gebühr nach einer Bemessungsgrundlage von S 539.000,-- fest. In der Begründung wurde die Auffassung vertreten, die Entschädigungszahlungen für Bodenwertminderung, für Flur-, Ernte- und Aufwuchsschäden sowie Wirtschaftserschwernisse stünden mit den bereits im (ursprünglichen) Dienstbarkeitsvertrag vom 16. August 1965 eingeräumten dinglichen Recht, die Mineralölfernleitung zu erneuern und umzubauen, in kausalem und wirtschaftlichem Zusammenhang. Die Ergänzungsurkunde bringe Modifizierungen, wobei ausdrücklich erwähnt werde, daß die Erweiterung des Dienstbarkeitsrechtes in erster Linie für eine erforderliche Erneuerung der Leitung in Anspruch genommen werde. Aber gerade mit der Erneuerung der Leitung stünden die bedungenen Entschädigungszahlungen in ursächlichem sachlichen Zusammenhang. Diese Entschädigungszahlungen bildeten daher all die Leistungen, zu deren Erbringung sich die Beschwerdeführerin in der Ergänzungsurkunde verpflichtet habe, um letztlich in den Gebrauch des Erneuerungsrechtes zu gelangen. Hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis der Grundeigentümer wurde der Berufung stattgegeben.

In einem (weiteren) "Dienstbarkeitsbestellungsvertrag" vom 21. Oktober / 9. Dezember 1992 mit der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) wurden auszugsweise folgende Vereinbarungen getroffen:

"I.

(1) Die ÖBF räumen als Eigentümer der im beigehefteten, einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Grundstücksverzeichnis angeführten Grundstücke hiemit für sich und ihre Rechtsnachfolger der T und deren Rechtsnachfolgern als Grunddienstbarkeit für die Dauer des Betriebes der T Ölleitung das Recht ein

a) die in der Präambel angeführte Ölleitung über die im beigehefteten Grundstücksverzeichnis, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages darstellt, angeführten Grundstücke zu verlegen bzw. die bereits bestehenden Anlagen zu belassen, zu betreiben und jederzeit Kontroll-, Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an der Ölleitung vorzunehmen sowie die für den Betrieb der Ölleitung unmittelbar notwendigen oberirdischen Anlagen (Schieberstationen, Markierungspfähle, Schilder, Entlüftungsrohre, Kathodenschutz, Meßkanäle u.ä.) zu errichten bzw. zu belassen und instandzuhalten; auf diesem Grundstreifen Boden- und Pflanzenhindernisse nach Maßgabe der behördlichen Vorschreibungen zu entfernen sowie jene Maßnahmen und Vorkehrungen zu setzen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen notwendig und erforderlich sind; zu diesem Zweck darf der vertragsgegenständliche Grundstreifen von den beauftragten Personen der T, welche sich gegenüber den Organen der ÖBF als solche auszuweisen haben, jederzeit begangen und erforderlichenfalls mit Fahrzeugen befahren werden. Die für die vertragsgegenständlichen Anlagen erforderlichen Materialien und Geräte dürfen über diesen Grundstreifen transportiert sowie vorübergehend gelagert werden. Für den Betrieb der Minaralölfernleitung sonst erforderliche Leitungen dürfen auf diesem Grundstreifen verlegt werden.

b) durch die im beigehefteten Grundstücksverzeichnis, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages darstellt, angeführten Grundstücke Tunnels zu errichten bzw. zu belassen und darin die Mineralölfernleitung samt Zubehör zu verlegen bzw. zu belassen, zu betreiben und jederzeit Kontroll-, Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten vorzunehmen;

c) auf den Grundstücken Nr. 354/1, 645, 348/2, 358/1 und 358/2 EZ. 1 Grundbuch F, in einer Länge von 1.988 Laufmetern sowie Grundstück Nr. 1580/1 EZ. 88 Grundbuch J, in einer Länge von

1.270 Laufmetern eine neue Rohrleitung im Achsabstand von 4 m zur bestehenden Rohrleitung zu errichten und die auf Grund des Vertrages vom 15.11. bzw. 1.12.1965 errichtete und sodann stillgelegte Rohrleitung neben der neuerrichteten Rohrleitung zu belassen, wobei die stillgelegte Rohrleitung entsprechend den behördlichen Vorschreibungen zu reinigen und nach Maßgabe der behördlichen Vorschreibungen mit bodenökologisch unbedenklichem Material zu verfüllen ist und auch weiterhin so zu warten ist, daß hiedurch keine, wie immer geartete Gefährdung oder Beeinträchtigung der Umwelt und der bundesforstlichen Grundstücke, gegeben ist.

d) auf den Grundstücken Nr. 276/1 EZ. 2 Grundbuch M und Nr. 52 EZ 1 Grundbuch S eine elektrische Korrosionsschutzanlage nach Maßgabe der im Katasterplan AK 5-4 eingetragenen Skizze, auf den Gstk.Nr. 1553, 1546/1, EZ. 88 Grundbuch J eine elektrische Korrosionsschutzanlage nach Maßgabe der im Katasterplan AK 5-9 eingetragenen Skizze, auf Gstk.Nr. 1580/1 EZ. 88 Grundbuch J eine elektrische Korrosionsschutzanlage nach Maßgabe der im Katasterplan AK 5-8 eingetragenen Skizze und auf dem Grundstück Nr. 642 EZ. 1 Grundbuch F eine elektrische Korrosionsschutzanlage nach Maßgabe der im Katasterplan AK 5-3 eingetragenen Skizze zu errichten bzw. zu belassen und zu erhalten.

Sollte bei den Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten eine Inanspruchnahme von Bundesforstgrund erfolgen, die durch die Entschädigungsleistung gemäß Punkt III. Abs. (1) dieses Vertrages nicht abgegolten wurde, ist mit der Generaldirektion der ÖBF vor Beginn dieser Arbeiten eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

(2) Die Ölleitung wird ..."

III.

(1) Als Entschädigung für die vertragsgegenständliche Ölleitung zahlt die T an die ÖBF folgende einmalige Beträge:

a) Entschädigung für die dauernde Grundbenützung

aa) für Waldflächen: 70.774 m2 x S 47,--      = S 3.326.378,--

bb) für sonstige Flächen:

    10.144 m2 x S 15,--                       = S   152.160,--

cc) für die Verlegung der Ölleitung in den im Punkt I.

    Abs. (1) lit. b) angeführten Tunnels:

    1.902 lfm x S 7,--                        = S    13.314,--

                                                ---------------

                                                S 3.491.852,--

    20 % Umsatzsteuer                           S   698.370,40

                                                ---------------

                                                S 4.190.222,40

                                                ===============

b)  Entschädigung für die vorübergehende Grundinanspruchnahme

ba) für Waldflächen: 17.253 m2 x S 13,--      = S   224.289,--

bb) für sonstige Flächen: 1.456 m2 x S 3,25   = S     4.732,--

                                                --------------

                                                S   229.021,25

    20 % Umsatzsteuer                           S    45.804,25

                                                --------------

    Gesamt                                      S   274.825,20

                                                ==============

c)

Entschädigung für die zu Gunsten der Weideberechtigten bestehenbleibende Reinweidefläche

ca) für Waldflächen: 68.148 m2 x S 23,50      = S 1.601.478,--

cb) für sonstige Flächen: 2.895 m2 x S 7,50   = S    21.712,50

                                                --------------

                                                S 1.623.190,50

    20 % Umsatzsteuer                           S   324.638,10

                                                --------------

    Gesamt                                      S 1.947.828,60

                                                ==============

d)  Jagdwertminderung während der Bauzeit 1992/1993

da) Forstverwaltung H, Regiejagd J:             S   120.000,--

    20 % Umsatzsteuer                           S    24.000,--

                                                --------------

    Gesamt                                      S   144.000,--

                                                ==============

db)

Forstverwaltung M, Pachtjagd G: Die ÖBF sind gegen alle Forderungen des Jagdpächters schad- und klaglos zu halten.

e) Kulturschutzkosten während der Bauzeit 1992/1993

ea) Forstverwaltung H, Regiejagd J:             S    34.875,--

eb) Forstverwaltung M, Pachtjagd G:             S    15.000,--

                                                --------------

                                                S    49.875,--

    20 % Umsatzsteuer von ea) und eb)           S     9.975,--

                                                --------------

    Gesamt                                      S    59.850,--

                                                ==============

f)

Ersatzaufforstung auf Grund der Vorschreibung der Bezirksforstinspektion K auf dem Grundstück Nr. 1511, EZ. 88 Kat.Gem. J:

    3.870 m2 x 6,-- =                           S    23.220,--

    20 % Umsatzsteuer                           S     4.644,--

                                                --------------

    Gesamt                                      S    27.864,--

                                                ==============

g)  Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Errichtung des

    gegenständlichen Vertrages                  S    25.000,--

    20 % Umsatzsteuer                           S     5.000,--

                                                --------------

    Gesamt                                      S    30.000,--

                                                ==============

(2) Die im Abs. (1) vereinbarten Beträge sind binnen 2 Wochen nach Unterfertigung dieses Übereinkommens durch die T kostenfrei auf das PSK.Kto.Nr. 05770.005 der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste zu überweisen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen auf diese Beträge ist unzulässig. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über der Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnet."

Das Finanzamt schrieb von diesem Rechtsgeschäft gemäß § 33 TP 9 GebG eine Gebühr nach einer Bemessungsgrundlage von S 6,674.590,-- vor.

In der Berufung gegen diesen Gebührenbescheid wurde begehrt, die Gebühr nach einer Bemessungsgrundlage von S 4,190.222,40 festzusetzen. Die Entschädigung für die Grundinanspruchnahme, also für Flur-, Ernte- und Aufwuchsschäden sowie für Wirtschaftserschwernisse und schließlich auch die Entschädigung für die zugunsten der Weideberechtigten bestehen bleibende Reinweidefläche, für die Jagdwertminderung während der Bauzeit, für die Kulturschutzkosten während der Bauzeit sowie für die Ersatzaufforstung hätten mit der Einräumung des Titels für die Dienstbarkeit nichts zu tun.

Mit Berufungsentscheidung vom 17. Jänner 1994 wurde dem Berufungsbegehren insoferne stattgegeben, als der "Verwaltungsaufwand" (S 30.000,--) aus der Gebührenbemessungsgrundlage ausgeschieden wurde. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat in der Begründung die Auffassung, die in Streit stehenden Entschädigungen gehörten zu all den Leistungen, zu deren Erbringung sich die Beschwerdeführerin verpflichtet hatte, um letztlich in den Gebrauch der im Punkt I des Vertrages beschriebenen Rechte zu gelangen.

In den Beschwerden gegen die beiden Berufungsentscheidungen wurde deren inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfaßten Gegenschriften sowie die jeweiligen Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die infolge ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Gemäß § 33 TP 9 GebG 1957 unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 v.H. von dem Wert des bedungenen Entgeltes.

Hat eine der Gebühr nach der Größe des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde) mehrere einzelne Leistungen zum Inhalt oder werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 GebG in dem Betrage zu entrichten, der sich aus der Summe der Gebühren für alle einzelnen Leistungen ergibt.

Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die Gebühr nach § 19 Abs. 2 Satz 1 GebG für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten.

Von der Beschwerdeführerin wird unter anderem vorgebracht, es müsse zulässig sein, in einer einzigen Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte, nämlich die Einräumung einer Dienstbarkeit und die "Pauschalierung von Entschädigungsbeträgen" zu regeln. In diesem Falle müßten die Rechtsgeschäfte "auch von der Behörde getrennt und zur Kenntnis genommen werden". Mit diesen Ausführungen kann die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt gewinnen: Selbst wenn ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente enthält, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluß des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (vgl. Erkenntnis vom 5. März 1990, 89/15/0014 mwH).

In Streit steht jeweils die rechtliche Beurteilung von Entschädigungsleistungen. Dazu wird in der Urkunde vom 8. September 1992 in ihrem Punkt III. ausdrücklich die Absicht der Beschwerdeführerin bekundet, das Dienstbarkeitsrecht IN ERSTER LINIE zur erforderlichen Erneuerung der Ölleitung in Anspruch zu nehmen. In diesem Punkt wird in seinem 2. Satz ferner eine zeitlich begrenzte Dienstbarkeit an weiteren Grundflächen für die Dauer der Erneuerungsarbeiten eingeräumt. Schon daraus ergibt sich die Unrichtigkeit der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Vereinbarung über die Entschädigungszahlungen stellten ein anderes (gemeint offenbar: nicht gebührenpflichtiges) Rechtsgeschäft dar. Dieses in Punkt III. Satz 2 des Vertrages vom 8. September 1992 eingeräumte "Recht der vorübergehenden Inanspruchnahme" ist neben der in Punkt I. geregelten Dienstbarkeit eine weitere Dienstbarkeit im Sinne des § 33 TP 9 GebG. Dabei ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, eine Dienstbarkeit an einem Grundstück sei "schon ihrer Natur nach eine auf Dauer angelegte Berechtigung", unrichtig: Aus § 527 ABGB geht eindeutig hervor, daß eine Servitut auch auf eine beschränkte Zeit eingeräumt werden kann, sodaß die Dienstbarkeit durch Zeitablauf zum Erlöschen kommt. Dem Zeitablauf steht dabei etwa eine auflösende Bedingung gleich (vgl. Petrasch in Rummel, ABGB I2, Rz 1 zu § 527).

Überdies ist insbesondere durch den Einleitungssatz des Punktes III. die Absicht der Parteien klargestellt, die Erweiterung der seinerzeit eingeräumten Dienstbarkeit zur Neutrassierung der Ölleitung zu erwerben. Daraus ergibt sich, daß es sich bei der vorliegenden Vereinbarung um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, zumal für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand das Gesamtbild und nicht einzelne Sachverhaltselemente maßgeblich sind (vgl. das Erkenntnis vom 18. September 1980, 51/79, Slg. 5505/F). Nach der Textierung in Punkt IV der Vertragsurkunde gingen die Vertragsparteien in diesem Sinne davon aus, für die Zukunft "einen einheitlichen Vertrag" geschlossen zu haben. Von mehreren getrennten Rechtsgeschäften kann somit keine Rede sein; vielmehr handelt es sich bei den einzelnen Abreden um miteinander zusammenhängende Bestandteile der rechtsgeschäftlichen Einräumung des Titels zum Erwerb von Dienstbarkeiten, wobei zum Zwecke der Gebührenbemessung die einzelnen vereinbarten Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 GebG zusammenzurechnen sind.

Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der in der Urkunde vom 21. Oktober / 9. Dezember 1992 niedergelegten Vereinbarung:

Es handelt sich dabei nach dem insbesondere in der Präambel, aber auch den weiteren Vertragsbestimmungen ausgedrückten Willen der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das seiner Natur nach als eine umfangreiche Festlegung wechselseitiger Rechte und Pflichten eine Aufzählung verschiedenster Leistungen und Gegenleistungen der Vertragspartner enthält. Die miteinander zusammenhängenden Bestandteile dieses Vertragswerkes über die Einräumung des Titels von Dienstbarkeiten zum Zwecke der Erneuerung (Neuverlegung) der Ölleitung und ihres Weiterbetriebes sind somit als Einheit zu betrachten, wobei die einzelnen bedungenen Leistungen für die Einräumung der Dienstbarkeit ebenfalls gemäß § 19 Abs. 1 GebG zusammenzurechnen sind.

Bei dieser Rechtslage gehen die Einwendungen der Beschwerdeführerin dagegen, daß sich die belangte Behörde in ihrer Argumentation auf den Inhalt des Begriffs "Wert" im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG (Bestandverträge) gestützt hat, ins Leere. Als Wert des bedungenen Entgeltes waren vielmehr sämtliche von der Beschwerdeführerin in den beiden beschwerdegegenständlichen Urkunden versprochenen Leistungen für die Einräumung der genau bezeichneten Dienstbarkeiten zu verstehen.

Ob die für die dauernde Überlassung von Grundflächen ausgewiesene (Teil-)Leistung angemessen war, ist schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 1 GebG, wonach für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift maßgebend ist, ohne jede Bedeutung. Welche Umstände die Vereinbarung über die einzelnen Leistungen beeinflußt haben, ist für Gebührenfestsetzung nicht wesentlich.

Wenn von der Beschwerdeführerin schließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, die belangte Behörde hätte Erhebungen darüber durchführen müssen, "welche Entschädigungen nun genau wofür bezahlt worden" seien, so ist sie neuerlich auf § 17 Abs. 1 GebG zu verweisen. Ob oder wie das beurkundete Rechtsgeschäft ausgeführt wird, ist unmaßgeblich.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

W i e n , am 28. Juni 1995

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160045.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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