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L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung NiederösterreichNorm
AuskunftsG NÖ 1988 §2 Abs1;Rechtssatz
Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane beteht nur, wenn ihr nicht die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit oder des Datenschutzes entgegensteht (Art. 20 Abs. 4 B-VG; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0049, VwSlg 13721 A/1992, vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0151, und vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/04/0105; auch der Umstand, dass die Initiative von jemandem außerhalb der Verwaltung ausgeht und insoweit das Auskunftspflichtrecht die Erteilung von Auskünften vorsieht, ändert nichts daran, dass die Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen an den jeweiligen Verschwiegenheitsbestimmungen (hier: dem Datenschutzgesetz) zu messen ist).Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane beteht nur, wenn ihr nicht die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit oder des Datenschutzes entgegensteht (Artikel 20, Absatz 4, B-VG; vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0049, VwSlg 13721 A/1992, vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0151, und vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/04/0105; auch der Umstand, dass die Initiative von jemandem außerhalb der Verwaltung ausgeht und insoweit das Auskunftspflichtrecht die Erteilung von Auskünften vorsieht, ändert nichts daran, dass die Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen an den jeweiligen Verschwiegenheitsbestimmungen (hier: dem Datenschutzgesetz) zu messen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008170136.X02Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018