RS Vwgh 2010/3/15 2006/01/0355

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Veröffentlicht am 15.03.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Es bedarf einer eingehenderen Begründung, um den Kausalitätszusammenhang zwischen der behaupteten Folter und den sichtbaren Narben schlüssig verneinen zu können, wenn durch ein Sachverständigengutachten die Möglichkeit eingeräumt wird, dass sichtbare Verletzungsfolgen auf Folter zurückzuführen seien (vgl. dazu das zum Asylgesetz 1991 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 95/01/0434).Es bedarf einer eingehenderen Begründung, um den Kausalitätszusammenhang zwischen der behaupteten Folter und den sichtbaren Narben schlüssig verneinen zu können, wenn durch ein Sachverständigengutachten die Möglichkeit eingeräumt wird, dass sichtbare Verletzungsfolgen auf Folter zurückzuführen seien vergleiche dazu das zum Asylgesetz 1991 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 95/01/0434).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006010355.X02

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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