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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Es bedarf einer eingehenderen Begründung, um den Kausalitätszusammenhang zwischen der behaupteten Folter und den sichtbaren Narben schlüssig verneinen zu können, wenn durch ein Sachverständigengutachten die Möglichkeit eingeräumt wird, dass sichtbare Verletzungsfolgen auf Folter zurückzuführen seien (vgl. dazu das zum Asylgesetz 1991 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 95/01/0434).Es bedarf einer eingehenderen Begründung, um den Kausalitätszusammenhang zwischen der behaupteten Folter und den sichtbaren Narben schlüssig verneinen zu können, wenn durch ein Sachverständigengutachten die Möglichkeit eingeräumt wird, dass sichtbare Verletzungsfolgen auf Folter zurückzuführen seien vergleiche dazu das zum Asylgesetz 1991 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 95/01/0434).
Schlagworte
Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006010355.X02Im RIS seit
15.04.2010Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011