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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Ein "Aufenthalt aus humanitären Gründen" stellt für sich genommen nach dem Entfall des § 72 NAG 2005 durch BGBl. I Nr. 29/2009 weder einen hinreichenden Aufenthaltszweck noch einen konkret zu erteilenden Aufenthaltstitel dar (vgl. die in § 2 NAG-DV idF BGBl. II Nr. 97/2009 für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorgesehenen Aufenthaltszwecke). In Betracht käme insbesondere eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 oder eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 3 NAG 2005. Mit Blick auf die in § 19 Abs. 2 NAG 2005 festgelegte strenge Antragsbindung, nach der eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nach den Bestimmungen des NAG 2005 grundsätzlich nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 7. Februar 2008, 2007/21/0476), kann der Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Klärung des vom Fremden angestrebten Aufenthaltstitels (samt Eruierung des konkreten Aufenthaltszweckes) mittels eines Verbesserungsauftrages für notwendig erachtet hat, dem durch die Bekanntgabe, eine "humanitäre Aufenthaltsbewilligung" anzustreben, nicht in gesetzmäßiger Weise entsprochen wurde.Ein "Aufenthalt aus humanitären Gründen" stellt für sich genommen nach dem Entfall des Paragraph 72, NAG 2005 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, weder einen hinreichenden Aufenthaltszweck noch einen konkret zu erteilenden Aufenthaltstitel dar vergleiche die in Paragraph 2, NAG-DV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2009, für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorgesehenen Aufenthaltszwecke). In Betracht käme insbesondere eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 oder eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach Paragraph 44, Absatz 3, NAG 2005. Mit Blick auf die in Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 festgelegte strenge Antragsbindung, nach der eine amtswegige Umdeutung eines Antrages nach den Bestimmungen des NAG 2005 grundsätzlich nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 7. Februar 2008, 2007/21/0476), kann der Behörde sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Klärung des vom Fremden angestrebten Aufenthaltstitels (samt Eruierung des konkreten Aufenthaltszweckes) mittels eines Verbesserungsauftrages für notwendig erachtet hat, dem durch die Bekanntgabe, eine "humanitäre Aufenthaltsbewilligung" anzustreben, nicht in gesetzmäßiger Weise entsprochen wurde.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010220019.X01Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010