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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Wenn sich aus der Eintragung im Wasserbuchbescheid eine Befristung ergibt, so ist darauf zu verweisen, dass eine solche Eintragung rein deklaratorischer Natur ist (vgl. E 29. Mai 2008, 2007/07/0133).Wenn sich aus der Eintragung im Wasserbuchbescheid eine Befristung ergibt, so ist darauf zu verweisen, dass eine solche Eintragung rein deklaratorischer Natur ist vergleiche E 29. Mai 2008, 2007/07/0133).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009070025.X03Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010