Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/07/0114Rechtssatz
Auftraggeber können verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ein drittes, dazu befugtes Unternehmen mit der Durchführung beauftragen und dieses die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen hat (vgl. E 16. Oktober 2003, 2002/07/0169; 29. Juni 1995, 92/07/0187).Auftraggeber können verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ein drittes, dazu befugtes Unternehmen mit der Durchführung beauftragen und dieses die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen hat vergleiche E 16. Oktober 2003, 2002/07/0169; 29. Juni 1995, 92/07/0187).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070113.X02Im RIS seit
30.04.2010Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012