TE Vwgh Erkenntnis 1992/8/7 90/14/0096

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
EStG 1972 §34;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des A in Z, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 5. März 1989, Zl 30.092-3/90, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 21. Juli 1958 geborene Sohn des Beschwerdeführers (in der Folge: Sohn) verehelichte sich erstmals am 12. Juni 1981. Diese Ehe wurde am 21. Februar 1985 geschieden. Am 15. Mai 1987 verehelichte sich der Sohn ein zweites Mal. Am 16. August 1987 gab der Beschwerdeführer dem Sohn einen Betrag in der Höhe von 100.000 S hin, den er sodann unter dem Titel Ausstattung als außergewöhnliche Belastung geltend machte.

Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer bekannt, er hätte bezüglich der ersten Heirat des Sohnes "Bedenken und Vorbehalte" gehabt, weswegen er damals keine Zuwendung getätigt habe; die auf Grund der Zerwürfnisse erfolgte Scheidung der Erstehe bedürfe sicherlich keiner weiteren Begründung. Außerdem hätte er eine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen, falls er im Zusammenhang mit dem ersten Eheabschluß Aufwendungen gemacht hätte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie zur Begründung unter Hinweis auf § 34 EStG 1972 und die zu den §§ 1220 ff ABGB ergangene zivilrechtliche Rechtsprechung im wesentlichen ausführte, der Zeitpunkt der Hingabe einer Ausstattung sei nicht in das Belieben des Dotationspflichtigen gestellt. Vielmehr entstehe die Verpflichtung zur Hingabe mit der ersten Eheschließung. Die spätere Hingabe einer Ausstattung könne nur dann zu einer außergewöhnlichen Belastung im Sinn der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen führen, wenn die Hingabe anläßlich der ersten Eheschließung aus triftigen Gründen unterblieben sei. Derartige triftige Gründe seien nicht vorgebracht worden. Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers in einem ausschließlich auf die Erwirkung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren, er habe gegen die erste Eheschließung des Sohnes "Bedenken und Vorbehalte" gehabt, führe nicht dazu, die Hingabe der bereits anläßlich der ersten Eheschließung fällig gewordenen Ausstattung im Jahr 1987 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Zwangsläufigkeit des geltend gemachten Aufwandes müsse nämlich nicht nur dem Grund und der Höhe nach gegeben sein. Vielmehr dürfe der Aufwand auch nicht willkürlich in ein anderes Jahr verlagert werden als jenes, in dem die Ausstattung fällig geworden sei (vgl das hg Erkenntnis vom 1. März 1989, 88/13/0207).

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung aus dem Titel der Hingabe der Ausstattung für das Jahr 1987 verletzt und macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde möge als unbegründet kostenpflichtig abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt außer Streit, der Anspruch des Sohnes auf Hingabe der Ausstattung sei grundsätzlich mit der (ersten) Eheschließung entstanden. Die Ausstattung sei jedoch erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches durch den Sohn - somit im Jahr 1987 - fällig geworden. Solange der Sohn keine Ausstattung begehre, sei der Anspruch nicht konsumiert und könne auch aus Anlaß der zweiten Eheschließung und sogar während der zweiten Ehe ebenso geltend gemacht werden, wie während der eventuell lang andauernden ersten Ehe.

Diese Ausführungen entsprechen zwar der zivilrechtlichen Lage, führen jedoch nicht dazu, die Hingabe einer (erstmaligen) Ausstattung in einem beliebigen Zeitpunkt als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise das Erkenntnis vom 18. März 1992, 89/14/0213), muß das Merkmal der Zwangsläufigkeit im Sinn des § 34 Abs 3 EStG 1972 nicht nur dem Grund und der Höhe nach gegeben sein, sondern darf der Aufwand auch nicht willkürlich in ein anderes Kalenderjahr verlagert werden als in jenes, in dem die Zahlung zu leisten gewesen wäre. Nach den §§ 1220 ff in Verbindung mit § 1231 leg cit ABGB wird die Ausstattung im Zeitpunkt der erstmaligen Eheschließung des Sohnes fällig (vgl Petrasch in Rummel, ABGB-Kommentar, § 1231 Rz 1, im Zusammenhang mit dem eben erwähnten Erkenntnis). Die Zahlung in einem späteren Kalenderjahr als dem der Eheschließung kann nur dann als zwangsläufig angesehen werden, wenn für diese spätere Zahlung triftige Gründe vorliegen.

Auszugehen ist davon, daß sich der Sohn erstmals am 12. Juni 1981 verehelichte und zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf die Ausstattung fällig wurde. Wenn auch der Beschwerdeführer "Bedenken und Vorbehalte" gegen die Erstehe des Sohnes im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatte, so war er trotz Vorhaltes entweder nicht willens oder nicht imstande, dieselben näher zu determinieren, wozu er aber im Rahmen seiner bei Inanspruchnahme einer steuerlichen Begünstigung sogar erhöhten Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren verhalten gewesen wäre (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 24. April 1990, 90/14/0064, mwA).

Mangels Geltendmachung triftiger Gründe für die verspätete Hingabe der Ausstattung erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl Nr 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990140096.X00

Im RIS seit

07.08.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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