TE Vwgh Erkenntnis 1992/8/7 92/14/0061

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Veröffentlicht am 07.08.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit;

Norm

BAO §32;
KStG 1988 §26 Abs4;
KStG 1988 §5 Z10;
WGG 1979 §7 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der W-GmbH in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. März 1992, Zl. 27/5-3/Ko-1992, betreffend Feststellung gemäß § 5 Z. 10 KStG 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung, ist Eigentümerin von Waldflächen (drei Einheiten nach dem BewG), die an verschiedenen Orten gelegen und von ihr jeweils als Wald bewirtschaftet werden. Auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin vom 30. März 1989 schränkte die belangte Behörde gemäß § 5 Z. 10 KStG 1988 die unbeschränkte Steuerpflicht auf die Bewirtschaftung dieses Forstbesitzes unter der Bedingung ein, daß ein gesonderter Rechnungskreis besteht und bis zur Beendigung der Geschäfte geführt wird. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, daß von der Beschwerdeführerin mehr als 80 v.H. des auf Grund eines Waldwirtschaftsplanes gewonnenen Holzes vom Stock aus dem Verkauf zugeführt wird. Diese Geschäfte fielen nicht in den Geschäftskreis nach § 7 Abs. 1 bis 3 WGG; sie stellten auch nicht Vermögensverwaltung im Sinne des § 5 Z. 10 KStG 1988 dar.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Feststellung verletzt, daß die Waldbewirtschaftung unter den Geschäftskreis des § 7 Abs. 1 bis 3 WGG falle. Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 4 KStG 1966 findet auf die Beurteilung der Rechtssache nicht mehr § 1 Abs. 3 WGG Anwendung, sondern § 5 Z. 10 KStG 1988.

Die Erledigungen der Landesregierung als Aufsichtsbehörde

präjudizieren die Entscheidung der belangten Behörde schon

deshalb nicht, weil die Schreiben vom 22. April 1953 und vom

7. Juni 1984 keine Bescheide sind. Sie sind nicht als solche

bezeichnet und stellen auch ihrem Inhalt nach Bescheide nicht

dar. Ihr Inhalt schließt die Bescheideigenschaft aus (im

erstgenannten Schreiben heißt es: "Zu der ... Anfrage ... nimmt

das ho. Amt wie folgt Stellung ... Sollte jedoch die Leitung

der Gesellschaft unbedingt auf eine Entscheidung ... Wert

legen, wird das ho. Amt über Wunsch die Eingabe weiterleiten";

im letztgenannten Schreiben lautet es: "Unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes wird seitens der Aufsichtsbehörde folgendes mitgeteilt: ...."). Die Erledigung vom 29. Oktober 1965 ist als Bescheid bezeichnet. Sie trifft aber im Spruch keine Feststellung über die Zugehörigkeit der forstwirtschaftlichen Tätigkeit zum begünstigten Geschäftskreis der Bauvereinigung, sondern weist darin einen Antrag der Finanzlandesdirektion ab, der Bauvereinigung die Eigenschaft als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen abzuerkennen. Die Frage der Zugehörigkeit des Forstbetriebes zur Vermögensverwaltung wird lediglich in der Begründung der Entscheidung und damit als Vorfrage zur Lösung der Hauptfrage (Aberkennung der Gemeinnützigkeit) beantwortet. Der Beantwortung einer Vorfrage durch eine Behörde in der Begründung des Bescheides kommt bindende Wirkung im Verfahren einer anderen Behörde grundsätzlich nicht zu.

Schon deshalb hatte die belangte Behörde ihre Entscheidung ohne Bindung an Aussagen der Landesregierung als Aufsichtsbehörde in deren Erledigungen zu treffen.

Gemäß § 5 Z. 10 KStG 1988 sind von der unbeschränkten Körperschaftssteuerpflicht Bauvereinigungen befreit, die nach dem WGG als gemeinnützig anerkannt sind, wenn sich der Betrieb auf die Geschäfte im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 WGG beschränkt. Tätigen sie Geschäfte außerhalb der in § 7 Abs. 1 bis 3 WGG bezeichneten Art, ausgenommen die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die entgeltliche Überlassung unbeweglichen Vermögens, hat die Finanzlandesdirektion auf Antrag die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf diese Geschäfte unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte ein gesonderter Rechnungskreis besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 Abs. 1 VwGG den Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes zu überprüfen, es sei denn, dieser wäre nicht auf Grund eines gesetzmäßigen Verfahrens festgestellt worden. Die belangte Behörde hat auf Grund der Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens festgestellt, daß mehr als 80 v.H. des Holzes von der Beschwerdeführerin am Stock verkauft werden und eine nennenswerte Verwertung im Rahmen ihrer Haupttätigkeit nicht anzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin trägt nichts vor, aus dem entnommen werden könnte, daß diese Feststellung unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen sei. Auch die Aktenlage bietet hiefür keinen Anhaltspunkt.

Geht man von dem erwähnten Sachverhalt aus, so war es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde in der Waldbewirtschaftung auf die erwähnte Weise kein Geschäft im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, in Sonderheit kein Geschäft im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 8 WGG, erblickte ("Erwerb von Baustoffen ..., die zur Errichtung von Baulichkeiten gemäß Abs. 1 und den Z. 1 und 2 dieses Absatzes oder zur Instandhaltung, Instandsetzung und Verbesserung von verwalteten Baulichkeiten bestimmt sind"). Die Urproduktion von Holz, das nicht unmittelbar als Baumaterial verwendet, sondern verkauft wird, ist nämlich jedenfalls kein Erwerb von Baustoff zu den erwähnten Zwecken, mag auch allenfalls der erzielte Verkaufserlös zur Finanzierung von Gebäuden oder deren Instandhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung verwendet werden.

Einen anderen Gesichtspunkt, aus dem der Betrieb der Waldwirtschaft zu den Geschäften gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 WGG zählen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Er ist auch sonst der Aktenlage nicht zu entnehmen. Daß die Beschwerdeführerin seinerzeit die Waldgrundstücke erwerben mußte, weil ihr sonst für sie interessantes Bauland nicht verkauft worden wäre, macht die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung dieser über Jahrzehnte behaltenen Liegenschaften nicht zu einem Geschäft im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 WGG.

Die Waldwirtschaft liegt also außer der in § 7 Abs. 1 bis 3 WGG bezeichneten Art von Geschäften.

Es bleibt daher nur noch zu beurteilen, ob die in § 5 Z. 10 zweiter Satz KStG 1988 genannte Ausnahme vorliegt. Danach ist die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die entgeltliche Überlassung unbeweglichen Vermögens der Steuerbefreiung unschädlich.

Die Bewirtschaftung von Wald nach den Grundsätzen der Forstwirtschaft fällt unter keine der beiden Ausnahmen.

Die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen diese Ausnahmeregelung bzw. ihren eben erwähnten Sinn unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes schlagen nicht durch. Bei der dem Gesetzgeber erlaubten typisierenden Betrachtung besteht zwischen den von ihm genannten beiden Arten von Geschäften einerseits und Geschäften anderer Art ein sachlicher Unterschied, der auch eine unterschiedliche Behandlung im gegebenen Zusammenhang rechtfertigt. Den in der Ausnahme angeführten Arten von Geschäften sind nämlich hinsichtlich der Gestaltungsmöglichkeiten in der Regel wesentlich engere Grenzen gesetzt, als anderen Arten geschäftlicher Betätigung, in Sonderheit gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit.

Der Betrieb einer Forstwirtschaft, gleichgültig, ob er in der Absicht geschieht, einen Gewinn zu erzielen oder nicht, fällt daher nicht unter die Ausnahme.

In ihren Ausführungen zum Begriff der Vermögensverwaltung übersieht die Beschwerdeführerin, daß weder § 5 Z. 10 zweiter Satz KStG 1988, noch die Vorgängerbestimmung in § 1 Abs. 3 WGG hinsichtlich der Unschädlichkeit von Geschäften für die Steuerbegünstigung auf den gesamten Begriff der Vermögensverwaltung abstellen, der in § 32 BAO definiert ist und die verzinsliche Kapitalveranlagung sowie Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens nur beispielhaft erfaßt. Sie entnehmen daraus nur einen Ausschnitt, nämlich "die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die entgeltliche Überlassung unbeweglichen Vermögens" bzw. "... Kapitalvermögen verzinslich anlegen oder unbewegliches Vermögen vermieten, verpachten oder in sonstige Nutzung geben". Eine Vermögensverwaltung anderer Art fassen die genannten Vorschriften als Ausnahme an sich begünstigungsschädlicher Geschäfte nicht ins Auge, daher auch nicht die - allenfalls liebhabereimäßige - Selbstbewirtschaftung von Forsten.

Ob schließlich die Betätigung, die (jedenfalls) außerhalb der Steuerbefreiung des § 5 KStG 1988 liegt, tatsächlich auch eine Einkunftsquelle begründet und zur Entstehung von Abgabenansprüchen führt, ist für die Entscheidung gemäß § 5 Z. 10 KStG 1988 nicht von Bedeutung. Die Frage der Einkunftsquelleneigenschaft (steuerliche "Liebhaberei") ist im gegebenen Zusammenhang daher nicht Vorfrage.

Da der angefochtene Bescheid nur die Bewirtschaftung des Forstbesitzes betrifft, läßt er - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - auch nicht "die Frage offen, ob für die örtlich getrennten Teilflächen und die landwirtschaftlichen Flächen getrennte Rechnungskreise einzurichten sind". Im übrigen ist es im Rahmen des erwähnten Beschwerdepunktes für die Beurteilung der Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführerin belanglos, ob das Wort "ein" in der spruchgemäßen Bedingung des angefochtenen Bescheides als Zahlwort oder als unbestimmter Artikel zu verstehen ist.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht an. Eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften ist weder der Beschwerde noch der Aktenlage zu entnehmen.

Da die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid somit im Rahmen des Beschwerdepunktes in ihren Rechten nicht verletzt wird, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140061.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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