RS Vwgh 2010/3/24 2009/03/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2010
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §83 Abs1;
StPO 1975 §198;
WaffG 1996 §12 Abs1;
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzungen ihren Ursprung genommen hat (Hinweis E vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0134, und E vom 17. April 2009, 2008/03/0154). Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E vom 27. April 1994, 93/01/0337). Für die Beurteilung dieser Frage ist es nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung (allenfalls nach diversionellem Vorgehen) Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (Hinweis E vom 25. Februar 2009, 2008/03/0064).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzungen ihren Ursprung genommen hat (Hinweis E vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0134, und E vom 17. April 2009, 2008/03/0154). Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (Hinweis E vom 27. April 1994, 93/01/0337). Für die Beurteilung dieser Frage ist es nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung (allenfalls nach diversionellem Vorgehen) Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (Hinweis E vom 25. Februar 2009, 2008/03/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009030049.X01

Im RIS seit

22.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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