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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die tragenden gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Abstandsbestimmungen nicht so geändert worden sind, dass eine andere Beurteilung zu erfolgen gehabt hätte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG IV, S. 1170, Rz 32), könnte der Bf (hier: Bauwerber) dadurch, dass nochmals eine Sachentscheidung und keine Zurückweisung seines (ursprünglichen) Ansuchens erfolgt ist, in keinem Recht verletzt sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, S. 1164, Rz 20).Selbst wenn man davon ausgeht, dass die tragenden gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Abstandsbestimmungen nicht so geändert worden sind, dass eine andere Beurteilung zu erfolgen gehabt hätte vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Sitzung 1170, Rz 32), könnte der Bf (hier: Bauwerber) dadurch, dass nochmals eine Sachentscheidung und keine Zurückweisung seines (ursprünglichen) Ansuchens erfolgt ist, in keinem Recht verletzt sein vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO, Sitzung 1164, Rz 20).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060333.X03Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010