RS Vwgh 2010/3/24 2006/06/0275

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2010
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §33 Abs5a;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Grundeigentümer im Sinne des § 33 Abs. 5a Stmk BauG 1995 haben keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Damit ist ihnen aber auch die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes Feststellungsbegehren zu stellen und dadurch einzelne Aspekte der Baubewilligung zum Gegenstand einer behördlichen Entscheidung zu machen (Hinweis E vom 30. Mai 2006, 2003/12/0102).Die Grundeigentümer im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5 a, Stmk BauG 1995 haben keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Damit ist ihnen aber auch die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes Feststellungsbegehren zu stellen und dadurch einzelne Aspekte der Baubewilligung zum Gegenstand einer behördlichen Entscheidung zu machen (Hinweis E vom 30. Mai 2006, 2003/12/0102).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006060275.X02

Im RIS seit

24.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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