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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Grundeigentümer im Sinne des § 33 Abs. 5a Stmk BauG 1995 haben keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Damit ist ihnen aber auch die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes Feststellungsbegehren zu stellen und dadurch einzelne Aspekte der Baubewilligung zum Gegenstand einer behördlichen Entscheidung zu machen (Hinweis E vom 30. Mai 2006, 2003/12/0102).Die Grundeigentümer im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5 a, Stmk BauG 1995 haben keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Damit ist ihnen aber auch die Legitimation abzusprechen, in Umgehung dieses Umstandes Feststellungsbegehren zu stellen und dadurch einzelne Aspekte der Baubewilligung zum Gegenstand einer behördlichen Entscheidung zu machen (Hinweis E vom 30. Mai 2006, 2003/12/0102).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006060275.X02Im RIS seit
24.04.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010