TE Vwgh Beschluss 1992/8/26 AW 92/04/0034

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Veröffentlicht am 26.08.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des KL in B, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Juni 1992, Zl. 04-15 Le 10-1992/2, betreffend Anordnung gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Juni 1992 wurde die Schließung der Betriebsanlage für den Karosseriebau des Beschwerdeführers am näher bezeichneten Standort mit der Begründung verfügt, mit rechtskräftigen Straferkenntnissen vom 28. März 1991 und 28. August 1991 sei nachgewiesen worden, daß eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage - nämlich eine Werkstätte für den Karosseriebau - ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 92/04/0158, protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Begründung des Aufschiebungsantrages geht dahin, daß die gänzliche Schließung des Unternehmens eine "ungeheure geschäftliche Einbuße" darstelle und auch für die Mitarbeiter existenzgefährdend sei. Den Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der Arbeitnehmer andererseits stünden keine öffentlichen Interessen entgegen, da die lebens- und gesundheitsbeeinträchtigenden betrieblichen Situationen längst beseitigt worden seien und die Betriebsstätte im übrigen auf Grund der nachgereichten Unterlagen sich in einem "konsensgemäßen" Zustand befände, sodaß bei einer entsprechenden Abwägung, dem gegenständlichen Antrag stattzugeben wäre, zumal auch gelindere Mittel für die Herstellung der Sollordnung genügen würden.

Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick darauf aus, daß das Interesse an der Herstellung der rechtlichen Sollordnung und die in § 74 GewO 1973 normierten Schutzinteressen (§ 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 leg. cit. - hier auch Prüfung der Rauchgassituation) gegen die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen.

Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Beschwerde eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Danach sind aber die getroffenen Maßnahmen erforderlich, um den Beschwerdeführer nach vorangegangener verwaltungsbehördlicher Bestrafung vom weiteren genehmigungslosen Betrieb der Betriebsanlage abzuhalten.

Ausgehend von dieser - vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Provisiorialverfahren zu beachtenden - Sach- und Rechtslage kann aber im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale der nach Annahme der belangten Behörde der getroffenen Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 zugrundeliegenden Verwaltungsübertretung die Möglichkeit einer Gefährderung der Gesundheit von nach § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 geschützter Personen ohne Durchführung dieser Maßnahme im Sinne der wiedergegebenen Stellungnahme der belangten Behörde nicht ausgeschlossen werden. Die Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen ist aber unter das Tatbestandsmerkmal zwingender öffentlicher Interessen des § 30 Abs. 2 VwGG zu subsumieren.

Abgesehen davon, könnte der Beschwerdeführer auch bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht etwa die Rechtsstellung erlangen, die im angefochtenen Bescheid bezogene Betriebsanlage ohne die hiefür nach der behördlichen Annahme erforderliche Genehmigung betreiben zu dürfen.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit schon auf Grund dieser Erwägungen nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992040034.A00

Im RIS seit

26.08.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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