RS Vwgh 2010/3/25 2009/05/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2010
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0064 E 26. Februar 2009 RS 1 (hier: nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut sowie der Systematik des § 31 OÖ BauO wird in dessen Abs. 1 geregelt, wer "Nachbar" im Baubewilligungsverfahren sein soll. In den folgenden Absätzen des § 31 OÖ BauO wird das Wort "Nachbar(n)" ohne von Abs. 1 abweichende Definition verwendet. Die Frage, ob eine Person als Nachbar Parteistellung im Baubewilligungsverfahren hat, ist somit anhand des § 31 Abs. 1 OÖ BauO zu prüfen. Dies gilt auch für Abs. 5 dieser Gesetzesstelle. In diesem wurde nicht der Nachbarbegriff anders umschrieben als im Abs. 1, sondern nur die Möglichkeit des Nachbarn zur Erhebung öffentlich-rechtlicher Einwendungen, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, erweitert (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149).Nach dem klaren Wortlaut sowie der Systematik des Paragraph 31, OÖ BauO wird in dessen Absatz eins, geregelt, wer "Nachbar" im Baubewilligungsverfahren sein soll. In den folgenden Absätzen des Paragraph 31, OÖ BauO wird das Wort "Nachbar(n)" ohne von Absatz eins, abweichende Definition verwendet. Die Frage, ob eine Person als Nachbar Parteistellung im Baubewilligungsverfahren hat, ist somit anhand des Paragraph 31, Absatz eins, OÖ BauO zu prüfen. Dies gilt auch für Absatz 5, dieser Gesetzesstelle. In diesem wurde nicht der Nachbarbegriff anders umschrieben als im Absatz eins,, sondern nur die Möglichkeit des Nachbarn zur Erhebung öffentlich-rechtlicher Einwendungen, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, erweitert (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149).

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050043.X02

Im RIS seit

22.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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