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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/05/0064 E 26. Februar 2009 RS 1 (hier: nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut sowie der Systematik des § 31 OÖ BauO wird in dessen Abs. 1 geregelt, wer "Nachbar" im Baubewilligungsverfahren sein soll. In den folgenden Absätzen des § 31 OÖ BauO wird das Wort "Nachbar(n)" ohne von Abs. 1 abweichende Definition verwendet. Die Frage, ob eine Person als Nachbar Parteistellung im Baubewilligungsverfahren hat, ist somit anhand des § 31 Abs. 1 OÖ BauO zu prüfen. Dies gilt auch für Abs. 5 dieser Gesetzesstelle. In diesem wurde nicht der Nachbarbegriff anders umschrieben als im Abs. 1, sondern nur die Möglichkeit des Nachbarn zur Erhebung öffentlich-rechtlicher Einwendungen, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, erweitert (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149).Nach dem klaren Wortlaut sowie der Systematik des Paragraph 31, OÖ BauO wird in dessen Absatz eins, geregelt, wer "Nachbar" im Baubewilligungsverfahren sein soll. In den folgenden Absätzen des Paragraph 31, OÖ BauO wird das Wort "Nachbar(n)" ohne von Absatz eins, abweichende Definition verwendet. Die Frage, ob eine Person als Nachbar Parteistellung im Baubewilligungsverfahren hat, ist somit anhand des Paragraph 31, Absatz eins, OÖ BauO zu prüfen. Dies gilt auch für Absatz 5, dieser Gesetzesstelle. In diesem wurde nicht der Nachbarbegriff anders umschrieben als im Absatz eins,, sondern nur die Möglichkeit des Nachbarn zur Erhebung öffentlich-rechtlicher Einwendungen, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, erweitert (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149).
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050043.X02Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012