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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2005/I/103;Rechtssatz
Die Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG hat sich auf alle Tatbestandselemente der durch die vorgeworfene Tat verletzten Verwaltungsvorschrift zu beziehen, doch gehört die Frage, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte die Tat begangen hat, etwa als verantwortliches Organ einer juristischen Person iSd § 9 Abs. 1 VStG oder als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 legcit, nicht dazu, weil sie nicht Tatbestandselement des § 28 Abs. 1 Z. lit a AuslBG ist. Ist aber bereits die Frage der rechtlichen Eigenschaft des Beschuldigten im oben aufgezeigten Sinn irrelevant, umso mehr die Frage, welcher von mehreren vom Bf vertretenen juristischen Personen im konkreten Fall die Tat zuzurechnen ist. Dass dem Bf erstmals im angefochtenen Bescheid vorgeworfen wird, die Beschäftigung des Ausländers durch die GmbH zu verantworten, ist im Hinblick auf § 66 Abs. 4 AVG zulässig (vgl. E 29. Juni 1995, 94/07/0178).Die Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG hat sich auf alle Tatbestandselemente der durch die vorgeworfene Tat verletzten Verwaltungsvorschrift zu beziehen, doch gehört die Frage, in welcher Eigenschaft der Beschuldigte die Tat begangen hat, etwa als verantwortliches Organ einer juristischen Person iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG oder als verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, legcit, nicht dazu, weil sie nicht Tatbestandselement des Paragraph 28, Absatz eins, Z. Litera a, AuslBG ist. Ist aber bereits die Frage der rechtlichen Eigenschaft des Beschuldigten im oben aufgezeigten Sinn irrelevant, umso mehr die Frage, welcher von mehreren vom Bf vertretenen juristischen Personen im konkreten Fall die Tat zuzurechnen ist. Dass dem Bf erstmals im angefochtenen Bescheid vorgeworfen wird, die Beschäftigung des Ausländers durch die GmbH zu verantworten, ist im Hinblick auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG zulässig vergleiche E 29. Juni 1995, 94/07/0178).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9) Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090203.X03Im RIS seit
22.04.2010Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013