RS Vwgh 2010/3/25 2004/04/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2010
beobachten
merken

Index

L10105 Stadtrecht Salzburg
L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
LVergKG Slbg 2002 §5 Abs1;
LVergKG Slbg 2002 §6 Abs1;
LVergKG Slbg 2002 §6 Abs2;
MRK Art6;
Statut Salzburg 1966 §17 Abs1;
Statut Salzburg 1966 §32 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0075, auf die zu Art. 6 MRK ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen, wonach angesichts näher bezeichneter Umstände (dort die Doppelfunktion von Mitgliedern des erkennenden Landesagrarsenates) zumindest nach dem äußeren Anschein Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Tribunals im Sinne des Art. 6 MRK entstanden sind und bereits dieser äußere Anschein ausreicht, um eine Verletzung des Art. 6 MRK zu bewirken. Im Lichte des Art. 6 MRK hat der Verwaltungsgerichtshof bei einem Tribunal bereits den äußeren Anschein einer Befangenheit als zur Aufhebung des dort angefochtenen Bescheides führenden Verstoß gegen § 7 AVG angesehen. Dem hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auch im hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, Zl. 2005/04/0171, im Hinblick auf die dort maßgebliche Verflechtung eines Mitgliedes eines Unabhängigen Verwaltungssenates (als Tribunal nach Art. 6 MRK) angeschlossen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. September 2004, Zl. 2004/07/0075, auf die zu Artikel 6, MRK ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen, wonach angesichts näher bezeichneter Umstände (dort die Doppelfunktion von Mitgliedern des erkennenden Landesagrarsenates) zumindest nach dem äußeren Anschein Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Tribunals im Sinne des Artikel 6, MRK entstanden sind und bereits dieser äußere Anschein ausreicht, um eine Verletzung des Artikel 6, MRK zu bewirken. Im Lichte des Artikel 6, MRK hat der Verwaltungsgerichtshof bei einem Tribunal bereits den äußeren Anschein einer Befangenheit als zur Aufhebung des dort angefochtenen Bescheides führenden Verstoß gegen Paragraph 7, AVG angesehen. Dem hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auch im hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, Zl. 2005/04/0171, im Hinblick auf die dort maßgebliche Verflechtung eines Mitgliedes eines Unabhängigen Verwaltungssenates (als Tribunal nach Artikel 6, MRK) angeschlossen.

Ausgehend davon liegt auch im vorliegenden Fall eine Befangenheit vor: Der Magistratsdirektor der Stadt Salzburg ist unstrittig Leiter des inneren Dienstes des Magistrates und hat die Aufsicht über sämtliche Dienststellen des Magistrates. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war er Dienstvorgesetzter seiner Tochter, die nicht nur Bedienstete der mitbeteiligten Stadtgemeinde, sondern auch erkennendes Mitglied des Vergabekontrollsenates war. Auf Grund der Befugnisse und Kompetenzen ist von einer Einbindung des Magistratsdirektors als "Behördenleiter der mitbeteiligten Auftraggeberin" in das vorliegende Vergabeverfahren auszugehen, die - unabhängig davon, ob eine konkrete Einflussnahme stattgefunden hat - geeignet ist, zumindest nach dem äußeren Anschein Zweifel an der Unbefangenheit des erkennenden Mitgliedes der belangten Behörde in ihrer Funktion als Entscheidungsträger im Rahmen der nachprüfenden Kontrolle des Vergabeverfahrens aufkommen zu lassen.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2004040104.X01

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten