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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen zur Erfüllung der Begründungspflicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde bei Erlassung eines Bescheides, in dem sie einen Antrag auf Erteilung einer Auskunft unter Bezugnahme auf ihre Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit ablehnt. (Hier: Die Finanzmarktaufsichtsbehörde beruft sich darauf, dem Auskunftsverlangen stehe die Vorbereitung einer Entscheidung entgegen.) (Hinweis E 27. Februar 2009, 2008/17/0151.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009170142.X01Im RIS seit
12.05.2010Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014