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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
ASVG §293;Rechtssatz
Wohnbeihilfe nach dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 kann nach dem I. Hauptstück (Wohnbauförderung; §§ 20 ff), dem II. Hauptstück (Förderung der Wohnhaussanierung; §§ 47 ff) und nach dem (mit der Novelle LGBl. Nr. 16/2001 neu eingefügten) III. Hauptstück (Allgemeine Wohnbeihilfe; §§ 60 ff) gewährt werden. Für alle Typen der Wohnbeihilfe gilt, dass sie nur gewährt werden darf, wenn das (Familien-)Einkommen des Förderungswerbers (§§ 11 Abs. 4 und 48 Abs. 3 leg. cit.) bzw. des Mieters (§ 61 Abs. 5 leg. cit.) die Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG erreicht (Hinweis E vom 10. September 2008, 2006/05/0120).Wohnbeihilfe nach dem Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 kann nach dem römisch eins. Hauptstück (Wohnbauförderung; Paragraphen 20, ff), dem römisch zwei. Hauptstück (Förderung der Wohnhaussanierung; Paragraphen 47, ff) und nach dem (mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2001, neu eingefügten) römisch drei. Hauptstück (Allgemeine Wohnbeihilfe; Paragraphen 60, ff) gewährt werden. Für alle Typen der Wohnbeihilfe gilt, dass sie nur gewährt werden darf, wenn das (Familien-)Einkommen des Förderungswerbers (Paragraphen 11, Absatz 4 und 48 Absatz 3, leg. cit.) bzw. des Mieters (Paragraph 61, Absatz 5, leg. cit.) die Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG erreicht (Hinweis E vom 10. September 2008, 2006/05/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050054.X01Im RIS seit
06.05.2010Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010