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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §11;Rechtssatz
Die vereinbarte Wiedereinstellungszusage "nach Gesundschreibung durch den Chefarzt" zeigt, dass die Parteien keineswegs beabsichtigt haben, das Beschäftigungsverhältnis dauernd zu beenden. Der Arbeitgeber kann sich aber auch nicht darauf berufen, dass die Vereinbarung zulässigerweise auf eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Erkrankung gerichtet gewesen sei: Die mit dieser Vereinbarung - mit Blick auf die Wiedereinstellungszusage - angestrebte, bloß vorübergehende Sistierung der Hauptpflichten des Beschäftigungsverhältnisses, die einer Karenzierung gleichkommt (so zutreffend Drs, DRdA 2009, 344), hat nämlich kein zureichendes Substrat, wenn und solange den Arbeitnehmer für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (d.h. zugleich für die Dauer der Karenzierung/Unterbrechung) eine Arbeitspflicht gar nicht getroffen hat. Die denkmöglichen Zwecke einer solchen Vereinbarung reduzieren sich daher bei Betrachtung ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts (§ 539a Abs. 1 ASVG) in Ermangelung einer anderen, die Vereinbarung denkmöglich tragenden Absicht der Parteien, auf eine bloße Abdingung der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall, deren Zulässigkeit aber an § 6 EFZG scheitert. Die Vereinbarung ist daher, da sie bei wahrer wirtschaftlicher Betrachtungsweise entgegen § 6 EFZG den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers ausschließt, nichtig. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat daher im Ergebnis zu Recht die sozialversicherungsrechtliche Beachtlichkeit der Auflösungsvereinbarung verneint und das Weiterbestehen der Versicherungspflicht hinsichtlich des Arbeitnehmers im gegenständlichen Zeitraum bejaht.Die vereinbarte Wiedereinstellungszusage "nach Gesundschreibung durch den Chefarzt" zeigt, dass die Parteien keineswegs beabsichtigt haben, das Beschäftigungsverhältnis dauernd zu beenden. Der Arbeitgeber kann sich aber auch nicht darauf berufen, dass die Vereinbarung zulässigerweise auf eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Erkrankung gerichtet gewesen sei: Die mit dieser Vereinbarung - mit Blick auf die Wiedereinstellungszusage - angestrebte, bloß vorübergehende Sistierung der Hauptpflichten des Beschäftigungsverhältnisses, die einer Karenzierung gleichkommt (so zutreffend Drs, DRdA 2009, 344), hat nämlich kein zureichendes Substrat, wenn und solange den Arbeitnehmer für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (d.h. zugleich für die Dauer der Karenzierung/Unterbrechung) eine Arbeitspflicht gar nicht getroffen hat. Die denkmöglichen Zwecke einer solchen Vereinbarung reduzieren sich daher bei Betrachtung ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts (Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG) in Ermangelung einer anderen, die Vereinbarung denkmöglich tragenden Absicht der Parteien, auf eine bloße Abdingung der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall, deren Zulässigkeit aber an Paragraph 6, EFZG scheitert. Die Vereinbarung ist daher, da sie bei wahrer wirtschaftlicher Betrachtungsweise entgegen Paragraph 6, EFZG den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers ausschließt, nichtig. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat daher im Ergebnis zu Recht die sozialversicherungsrechtliche Beachtlichkeit der Auflösungsvereinbarung verneint und das Weiterbestehen der Versicherungspflicht hinsichtlich des Arbeitnehmers im gegenständlichen Zeitraum bejaht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080327.X02Im RIS seit
13.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015