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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §16 Abs1 lita;Rechtssatz
Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG tritt, wie sich sowohl aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. a (arg. "während des Bezuges von Krankengeld") im Zusammenhang mit der Formulierung der anderen Ruhenstatbestände und der Verwendung des Wortes "Bezug" in den §§ 17 bis 19 AlVG als auch aus dem erkennbaren Zweck dieser Regelung, eine sozialversicherungsrechtliche Doppelversorgung für denselben Zeitraum zu vermeiden, ergibt, nicht erst (rückwirkend) mit der Auszahlung des Krankengeldes, sondern schon mit seinem Anfall im Sinne des § 86 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 85, 138 ff ASVG ein und dauert bis zum Wegfall des Anspruches auf Krankengeld (Hinweis: E 20. Mai 1987, 86/08/0123).Das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG tritt, wie sich sowohl aus dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, (arg. "während des Bezuges von Krankengeld") im Zusammenhang mit der Formulierung der anderen Ruhenstatbestände und der Verwendung des Wortes "Bezug" in den Paragraphen 17 bis 19 AlVG als auch aus dem erkennbaren Zweck dieser Regelung, eine sozialversicherungsrechtliche Doppelversorgung für denselben Zeitraum zu vermeiden, ergibt, nicht erst (rückwirkend) mit der Auszahlung des Krankengeldes, sondern schon mit seinem Anfall im Sinne des Paragraph 86, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 85, 138, ff ASVG ein und dauert bis zum Wegfall des Anspruches auf Krankengeld (Hinweis: E 20. Mai 1987, 86/08/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007080134.X01Im RIS seit
13.05.2010Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016