TE Vwgh Erkenntnis 1987/5/20 86/08/0123

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Veröffentlicht am 20.05.1987
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 lita;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des WB in W, vertreten durch Dr. Rainer Handl, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 24-26, gegen den auf Grund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes Wien vom 20. Dezember 1985, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Rückforderung unberechtigt empfangener Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 7. Mai 1985 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe im Betrag von S 2.048,-- mit der Begründung verpflichtet, dass er vom 28. Februar 1985 bis 6. März 1985 Krankengeld bezogen habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, er habe anlässlich seiner Erkrankung seinem Referenten Meldung erstattet; lediglich am Tage seiner Gesundmeldung habe er keine Bestätigung vorlegen können, weil die Krankenkasse auf Grund der fehlenden Computereingaben das Krankengeld nicht habe berechnen können. Das heiße: Das Arbeitsamt habe seine Daten so wesentlich verzögert eingegeben, dass eine Erledigung durch die Kasse durch Verschulden des Arbeitsamtes nicht möglich gewesen sei. Es treffe ihn daher der Vorwurf zu Unrecht, er hätte etwas erkennen müssen, etwas verschwiegen oder unwahre Angaben gemacht.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach der Bescheidbegründung sei der Beschwerdeführer für den 16. Oktober 1985 mittels Postkarte bzw. für den 6. November 1985 mittels Rückscheinbriefes zu dem Zweck eingeladen worden, bei der belangten Behörde persönlich vorzusprechen, um ihm das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nämlich, dass er seinem zuständigen Referenten des Arbeitsamtes Angestellte weder den Beginn noch das Ende des Krankenstandes gemeldet habe, zur Stellungnahme unterbreiten zu können. Der Beschwerdeführer habe jedoch bei der belangten Behörde nicht vorgesprochen. Wie von ihr ferner habe in Erfahrung gebracht werden können, sei dem Beschwerdeführer das Krankengeld für die Zeit vom 28. Februar 1985 bis 6. März 1985 im Betrag von S 2.048,20 bereits am 14. März 1985 (und somit mit keiner Verzögerung) ausbezahlt worden. Nach Auffassung der belangten Behörde hätte der Beschwerdeführer daher die Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse über den Krankengeldbezug dem Arbeitsamt spätestens binnen einer Woche vorlegen müssen. Er habe jedoch eine solche bis zum heutigen Tag nicht erbracht. Da er somit auf Grund des obigen Sachverhaltes den unberechtigten Bezug der Notstandshilfe in dem im Spruch des Bescheides angeführten Ausmaß durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt er in der Unterlassung von Erhebungen darüber, zu welchem Zeitpunkt seine Personaldaten zum Zweck der EDV-mäßigen Erfassung dem Zentralcomputer des Sozialversicherungsträgers bekannt gegeben worden seien. Da er in dieser EDV-Anlage nicht geführt worden sei, habe weder seine Krank- noch seine Gesundmeldung ausgedruckt werden können. Dadurch habe er sein Krankengeld nicht fristgerecht erhalten und es sei ihm auch nicht möglich gewesen, innerhalb einer Woche ab Beendigung seines Krankenstandes eine Meldung an das Arbeitsamt für Versicherungsdienste zu erstatten bzw. den Bezug von Krankengeld fristgerecht zu melden. Da die verspätete Erfassung seiner Personaldaten im Zentralcomputer des Sozialversicherungsträgers, die verspätete Auszahlung und damit die Unmöglichkeit der Meldung an die belangte Behörde ausschließlich dieser zuzurechnen sei, liege - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - keine Verschweigung von maßgebenden Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG vor.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 38 AlVG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe unter anderem während des Bezuges von Krankengeld. Gemäß § 40 leg. cit. sind die Bezieher von Leistungen nach diesem Bundesgesetz während des Leistungsbezuges bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert. Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt. Gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz gebührt das Krankengeld in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz. Nach § 41 Abs. 3 leg. cit. gebührt Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken, wenn sie auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen in den ersten drei Tagen der Erkrankung kein Krankengeld erhalten, für diese Zeit die bisher bezogene Leistung. Gemäß § 85 ASVG entstehen unter anderem die Ansprüche auf die Leistungen aus der Krankenversicherung in dem Zeitpunkt, in dem die im zweiten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. Nach § 86 Abs. 1 ASVG fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Entstehen des Anspruches (§ 85) an. Gemäß § 138 Abs. 1 ASVG haben unter anderem Pflichtversicherte (sofern nicht ein Ausschlussgrund nach § 138 Abs. 2 oder ein Versagungsgrund nach § 142 ASVG vorliegt) aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld; § 143 ASVG regelt das Ruhen des Krankengeldanspruches. Gemäß § 120 Abs. 1 Z. 2 ASVG gilt der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne des § 120 Abs. 1 Z. 1 herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit als eingetreten. Die Auszahlung des Krankengeldes ist nach der Bestimmung des § 104 ASVG vorzunehmen.

Das Ruhen des Anspruches auf Notstandshilfe nach § 16 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 38 AlVG tritt, wie sich sowohl aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 lit. a (arg. "während des Bezuges von Krankengeld") im Zusammenhang mit der Formulierung der anderen Ruhenstatbestände und der Verwendung des Wortes "Bezug" in den §§ 17 bis 19 AlVG als auch aus dem erkennbaren Zweck dieser Regelung, eine sozialversicherungsrechtliche Doppelversorgung für denselben Zeitraum zu vermeiden, ergibt, nicht erst (rückwirkend) mit der Auszahlung des Krankengeldes, sondern schon mit seinem Anfall im Sinne des § 86 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 85, 138 ff ASVG ein und dauert bis zum Wegfall des Anspruches auf Krankengeld. Da der Krankengeldanspruch des Beschwerdeführers - von ihm auch gar nicht bestritten - am 28. Februar 1985 angefallen ist und bis zum 6. März 1985 gedauert hat, ruhte sein Anspruch auf Notstandshilfe - unbeschadet der erst später erfolgten Auszahlung des Krankengeldes - während dieses Zeitraumes kraft Gesetzes und erfolgte demgemäß die Auszahlung der Notstandshilfe für diesen Zeitraum objektiv zu Unrecht.

Auf dem Boden dieser Rechtslage ist aber die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zum Ersatz der "unberechtigt empfangenen" Notstandshilfe wegen "Verschweigung maßgebender Tatsachen" gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG im Ergebnis nicht rechtswidrig. Denn stellte nach den obigen Ausführungen schon der Anfall des Krankengeldanspruches am 28. Februar 1985 und nicht erst die spätere Auszahlung des Krankengeldes eine für die Beurteilung des Ruhens des Anspruches auf Notstandshilfe ab diesem Zeitpunkt maßgebende Tatsache dar, so hätte der Beschwerdeführer seine noch am 28. Februar 1985 andauernde Arbeitsunfähigkeit, die den Anfall des Krankengeldanspruches zur Folge hatte, dem zuständigen Arbeitsamt -

unabhängig von der Erfassung seiner Personaldaten im Zentralcomputer des Sozialversicherungsträgers - in geeigneter Form mitteilen müssen. Dass ihn eine solche Verpflichtung traf, musste er als langjähriger Bezieher von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe aus den ihm jeweils übermittelten Mitteilungen nach § 47 Abs. 1 AlVG wissen und wusste er auch, wie seine Berufungsbehauptung, er habe seine Erkrankung ohnedies gemeldet, erweist. Nach den von der belangten Behörde getroffenen, vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht mehr bestrittenen Feststellungen hat er aber eine solche Meldung nicht erstattet. Darin liegt eine "Verschweigung maßgebender Tatsachen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG, durch die der Bezug der Notstandshilfe in der Zeit vom 28. Februar bis 6. März 1985 herbeigeführt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 20. Mai 1987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080123.X00

Im RIS seit

30.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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