RS Vwgh 2010/4/19 AW 2010/07/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §62 Abs2a;
AWG 2002 §62 Abs2c;
VwGG §30 Abs2;
  1. AWG 2002 § 62 heute
  2. AWG 2002 § 62 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  3. AWG 2002 § 62 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 62 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 62 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 62 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 62 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006
  1. AWG 2002 § 62 heute
  2. AWG 2002 § 62 gültig ab 01.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  3. AWG 2002 § 62 gültig von 21.06.2013 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 62 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 62 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  6. AWG 2002 § 62 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  7. AWG 2002 § 62 gültig von 02.11.2002 bis 31.03.2006
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Schließung nach § 62 Abs 2a und 2c AWG 2002 - DieStattgebung - Schließung nach Paragraph 62, Absatz 2 a und 2 c AWG 2002 - Die

mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Stilllegung der Brecher- und Siebanlagen zwingt den Bf nach seinem Vorbringen zur Entfernung der vorhandenen Baurestmassen, wobei die Entfernung infolge Einstellung des Betriebes der Anlage und Unzulässigkeit der Ablagerung der Baurestmassen auf der Deponie des Bf spätestens mit Ablauf eines Jahres erfolgen müsste. Der Bf wäre daher gezwungen, die Baurestmassen zu einer für die Ablagerung solcher Materialien geeigneten Deponie zu verbringen, was für ihn mit Kosten von ca. EUR 20/m3, insgesamt somit ca. EUR 800.000;-- verbunden wäre. Diese hohe Kostenbelastung würde einen unwiederbringlichen Schaden darstellen und wäre infolge ihrer Höhe schon für sich - ohne Rücksicht auf die dem Bf entgehenden Einkünfte aus seiner Tätigkeit und seine sonstige wirtschaftliche Lage - ein unverhältnismäßiger Nachteil. Die Behörde erstattete eine Äußerung, wonach für die gegenständliche Brecheranlage weder eine Genehmigung nach dem AWG 2002 noch eine Genehmigung nach sonst einem Gesetz erteilt worden sei. Insofern sei der Bf offenkundig niemals zum Betreib der gegenständlichen Brecheranlage befugt gewesen, sodass auch die Gewährung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung nicht geeignet sei, eine solche Betriebsberechtigung zu begründen. Der Bf bestreitet eine Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Der Bf zeigte jedoch mit seinen Ausführungen einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG auf.mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Stilllegung der Brecher- und Siebanlagen zwingt den Bf nach seinem Vorbringen zur Entfernung der vorhandenen Baurestmassen, wobei die Entfernung infolge Einstellung des Betriebes der Anlage und Unzulässigkeit der Ablagerung der Baurestmassen auf der Deponie des Bf spätestens mit Ablauf eines Jahres erfolgen müsste. Der Bf wäre daher gezwungen, die Baurestmassen zu einer für die Ablagerung solcher Materialien geeigneten Deponie zu verbringen, was für ihn mit Kosten von ca. EUR 20/m3, insgesamt somit ca. EUR 800.000;-- verbunden wäre. Diese hohe Kostenbelastung würde einen unwiederbringlichen Schaden darstellen und wäre infolge ihrer Höhe schon für sich - ohne Rücksicht auf die dem Bf entgehenden Einkünfte aus seiner Tätigkeit und seine sonstige wirtschaftliche Lage - ein unverhältnismäßiger Nachteil. Die Behörde erstattete eine Äußerung, wonach für die gegenständliche Brecheranlage weder eine Genehmigung nach dem AWG 2002 noch eine Genehmigung nach sonst einem Gesetz erteilt worden sei. Insofern sei der Bf offenkundig niemals zum Betreib der gegenständlichen Brecheranlage befugt gewesen, sodass auch die Gewährung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung nicht geeignet sei, eine solche Betriebsberechtigung zu begründen. Der Bf bestreitet eine Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Der Bf zeigte jedoch mit seinen Ausführungen einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070007.A01

Im RIS seit

14.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten