Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §62 Abs2a;Rechtssatz
Stattgebung - Schließung nach § 62 Abs 2a und 2c AWG 2002 - DieStattgebung - Schließung nach Paragraph 62, Absatz 2 a und 2 c AWG 2002 - Die
mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Stilllegung der Brecher- und Siebanlagen zwingt den Bf nach seinem Vorbringen zur Entfernung der vorhandenen Baurestmassen, wobei die Entfernung infolge Einstellung des Betriebes der Anlage und Unzulässigkeit der Ablagerung der Baurestmassen auf der Deponie des Bf spätestens mit Ablauf eines Jahres erfolgen müsste. Der Bf wäre daher gezwungen, die Baurestmassen zu einer für die Ablagerung solcher Materialien geeigneten Deponie zu verbringen, was für ihn mit Kosten von ca. EUR 20/m3, insgesamt somit ca. EUR 800.000;-- verbunden wäre. Diese hohe Kostenbelastung würde einen unwiederbringlichen Schaden darstellen und wäre infolge ihrer Höhe schon für sich - ohne Rücksicht auf die dem Bf entgehenden Einkünfte aus seiner Tätigkeit und seine sonstige wirtschaftliche Lage - ein unverhältnismäßiger Nachteil. Die Behörde erstattete eine Äußerung, wonach für die gegenständliche Brecheranlage weder eine Genehmigung nach dem AWG 2002 noch eine Genehmigung nach sonst einem Gesetz erteilt worden sei. Insofern sei der Bf offenkundig niemals zum Betreib der gegenständlichen Brecheranlage befugt gewesen, sodass auch die Gewährung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung nicht geeignet sei, eine solche Betriebsberechtigung zu begründen. Der Bf bestreitet eine Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Der Bf zeigte jedoch mit seinen Ausführungen einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG auf.mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Stilllegung der Brecher- und Siebanlagen zwingt den Bf nach seinem Vorbringen zur Entfernung der vorhandenen Baurestmassen, wobei die Entfernung infolge Einstellung des Betriebes der Anlage und Unzulässigkeit der Ablagerung der Baurestmassen auf der Deponie des Bf spätestens mit Ablauf eines Jahres erfolgen müsste. Der Bf wäre daher gezwungen, die Baurestmassen zu einer für die Ablagerung solcher Materialien geeigneten Deponie zu verbringen, was für ihn mit Kosten von ca. EUR 20/m3, insgesamt somit ca. EUR 800.000;-- verbunden wäre. Diese hohe Kostenbelastung würde einen unwiederbringlichen Schaden darstellen und wäre infolge ihrer Höhe schon für sich - ohne Rücksicht auf die dem Bf entgehenden Einkünfte aus seiner Tätigkeit und seine sonstige wirtschaftliche Lage - ein unverhältnismäßiger Nachteil. Die Behörde erstattete eine Äußerung, wonach für die gegenständliche Brecheranlage weder eine Genehmigung nach dem AWG 2002 noch eine Genehmigung nach sonst einem Gesetz erteilt worden sei. Insofern sei der Bf offenkundig niemals zum Betreib der gegenständlichen Brecheranlage befugt gewesen, sodass auch die Gewährung eines Antrages auf aufschiebende Wirkung nicht geeignet sei, eine solche Betriebsberechtigung zu begründen. Der Bf bestreitet eine Bewilligungspflicht nach dem AWG 2002. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Der Bf zeigte jedoch mit seinen Ausführungen einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010070007.A01Im RIS seit
14.06.2010Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010