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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VereinsG 1951 §12 Abs1;Rechtssatz
Der Vorlage von Mitteilungen (nach § 12 Abs. 1 VereinsG 1951, nunmehr § 14 Abs. 2 des VerG 2002) an die Vereinsbehörde (hier: Wahl des Obmanns) kommen keinerlei konstitutive Rechtswirkungen zu. Daraus ist zu folgern, dass derartige Mitteilungen keinen Einfluss auf die Wirksamkeit geänderter Vertretungsverhältnisse haben (Hinweis E 20. Dezember 1991, 90/17/0112); die Verwaltungsstrafbehörde wird also durch die bloße Existenz einer solchen, bei der Vereinsbehörde aufliegenden Mitteilung nicht ihrer amtswegigen Verpflichtung enthoben, (auf dem Boden der Vereinsstatuten) festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Tat die in der Mitteilung als vertretungsbefugt genannte Person tatsächlich (noch) im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG "zur Vertretung nach außen berufen" war (Hinweis E 21. März 1995, 94/04/0265).Der Vorlage von Mitteilungen (nach Paragraph 12, Absatz eins, VereinsG 1951, nunmehr Paragraph 14, Absatz 2, des VerG 2002) an die Vereinsbehörde (hier: Wahl des Obmanns) kommen keinerlei konstitutive Rechtswirkungen zu. Daraus ist zu folgern, dass derartige Mitteilungen keinen Einfluss auf die Wirksamkeit geänderter Vertretungsverhältnisse haben (Hinweis E 20. Dezember 1991, 90/17/0112); die Verwaltungsstrafbehörde wird also durch die bloße Existenz einer solchen, bei der Vereinsbehörde aufliegenden Mitteilung nicht ihrer amtswegigen Verpflichtung enthoben, (auf dem Boden der Vereinsstatuten) festzustellen, ob zum Zeitpunkt der Tat die in der Mitteilung als vertretungsbefugt genannte Person tatsächlich (noch) im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG "zur Vertretung nach außen berufen" war (Hinweis E 21. März 1995, 94/04/0265).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090278.X02Im RIS seit
26.05.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010