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16/01 MedienNorm
MedienG §26;Rechtssatz
Soweit die Bfin im Trennungsgebot des § 19 Abs. 3 PrivatradioG 2001 eine sachlich nicht begründete Schlechterstellung von Hörfunkveranstaltern gegenüber Printmedien, für die § 26 MedienG maßgebend sei, sieht, ist anzumerken, dass Hörfunk und Printmedien nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen sind (vgl. im Übrigen den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2006, B 867/05-8, das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2006/04/0057, und den dort zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2006, B 772/05-7).Soweit die Bfin im Trennungsgebot des Paragraph 19, Absatz 3, PrivatradioG 2001 eine sachlich nicht begründete Schlechterstellung von Hörfunkveranstaltern gegenüber Printmedien, für die Paragraph 26, MedienG maßgebend sei, sieht, ist anzumerken, dass Hörfunk und Printmedien nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen sind vergleiche im Übrigen den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2006, B 867/05-8, das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2006/04/0057, und den dort zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2006, B 772/05-7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040060.X05Im RIS seit
19.05.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015