RS Vwgh 2010/4/22 2006/04/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2010
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Index

16/01 Medien
16/02 Rundfunk

Norm

MedienG §26;
PrivatradioG 2001 §19 Abs3;

Rechtssatz

Soweit die Bfin im Trennungsgebot des § 19 Abs. 3 PrivatradioG 2001 eine sachlich nicht begründete Schlechterstellung von Hörfunkveranstaltern gegenüber Printmedien, für die § 26 MedienG maßgebend sei, sieht, ist anzumerken, dass Hörfunk und Printmedien nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen sind (vgl. im Übrigen den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2006, B 867/05-8, das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2006/04/0057, und den dort zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2006, B 772/05-7).Soweit die Bfin im Trennungsgebot des Paragraph 19, Absatz 3, PrivatradioG 2001 eine sachlich nicht begründete Schlechterstellung von Hörfunkveranstaltern gegenüber Printmedien, für die Paragraph 26, MedienG maßgebend sei, sieht, ist anzumerken, dass Hörfunk und Printmedien nicht in jeder Hinsicht gleichzustellen sind vergleiche im Übrigen den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2006, B 867/05-8, das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2006/04/0057, und den dort zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2006, B 772/05-7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006040060.X05

Im RIS seit

19.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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