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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §102 Abs5 litc;Rechtssatz
Aus den Verweisungen in § 102 Abs. 5 lit c KFG 1967 und in § 45 Abs. 1a KFG 1967 jeweils auf § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 ergibt sich ohne weiteres, dass die Verpflichtung zur Hinterlegung der Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind, nur bei Probefahrten iSd § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 besteht. (Hier: Die belBeh hat nicht festgestellt, dass es sich um eine Probefahrt gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 KFG 1967 handelte und überdies verkannt, dass sich die Bestimmung des § 45 Abs. 1a KFG 1967 nur auf die Bestimmung des Abs. 1 Z. 4 legcit bezieht.)Aus den Verweisungen in Paragraph 102, Absatz 5, Litera c, KFG 1967 und in Paragraph 45, Absatz eins a, KFG 1967 jeweils auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 ergibt sich ohne weiteres, dass die Verpflichtung zur Hinterlegung der Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind, nur bei Probefahrten iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 besteht. (Hier: Die belBeh hat nicht festgestellt, dass es sich um eine Probefahrt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, KFG 1967 handelte und überdies verkannt, dass sich die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins a, KFG 1967 nur auf die Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 4, legcit bezieht.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020269.X01Im RIS seit
25.05.2010Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015