RS Vwgh 2010/4/26 2007/10/0003

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Veröffentlicht am 26.04.2010
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG Slbg 1975 §17;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;
SHG Slbg 1975 §6 Abs2;
SHG Slbg 1975 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (vgl. E 14. März 2008, 2006/10/0201) hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - beschwerdefallbezogen - davon ab, ob die Bfin ab dem Zeitpunkt der erhöhten Pflegebedürftigkeit ihren Lebensbedarf trotz Leistung eines Beitrags in der vorgeschriebenen Höhe der Eigenleistung aus eigenen Mitteln, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Verwertung des Fruchtgenussrechtes an der Eigentumswohnung, sichern konnte. Die belBeh hat die Hilfebedürftigkeit der Bfin im Ausmaß der vorgeschriebenen Eigenleistung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verwertung eines Fruchtgenussrechtes verneint, mit dem sie unbestrittenermaßen nicht im Grundbuch eingetragen ist, ohne auch nur im Ansatz die Frage zu erörtern, ob die nach Auffassung der belBeh - auf diesem Weg erzielbaren Mittel so rechtzeitig erlangt werden könnten, dass eine Gefährdung des Pflegebedarfes der Bfin nicht eintritt.Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes vergleiche E 14. März 2008, 2006/10/0201) hängt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides - beschwerdefallbezogen - davon ab, ob die Bfin ab dem Zeitpunkt der erhöhten Pflegebedürftigkeit ihren Lebensbedarf trotz Leistung eines Beitrags in der vorgeschriebenen Höhe der Eigenleistung aus eigenen Mitteln, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Verwertung des Fruchtgenussrechtes an der Eigentumswohnung, sichern konnte. Die belBeh hat die Hilfebedürftigkeit der Bfin im Ausmaß der vorgeschriebenen Eigenleistung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verwertung eines Fruchtgenussrechtes verneint, mit dem sie unbestrittenermaßen nicht im Grundbuch eingetragen ist, ohne auch nur im Ansatz die Frage zu erörtern, ob die nach Auffassung der belBeh - auf diesem Weg erzielbaren Mittel so rechtzeitig erlangt werden könnten, dass eine Gefährdung des Pflegebedarfes der Bfin nicht eintritt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007100003.X01

Im RIS seit

25.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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