RS Vwgh 2010/4/28 2008/19/0979

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2010
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8 Abs2;
AVG §45 Abs3;
MRK Art8;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den seit der Vernehmung des Beschwerdeführers (Asylwerbers) vor dem Bundesasylamt bis zur Erlassung des in der Angelegenheit des Beschwerdeführers gemäß § 7 und § 8 AsylG 1997 ergangenen angefochtenen Bescheides vergangenen Zeitraum von mehr als vier Jahren konnte die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mittlerweile nicht verändert haben. Es wäre daher geboten gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung von unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK relevanten Umständen zu geben. Da die belangte Behörde dies unterließ, unterliegt das (neue) Vorbringen in der Beschwerde nicht dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Oktober 2009, Zl. 2006/20/0746, vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/20/0425, vom 5. Oktober 2007, Zl. 2007/20/1043, und vom 26. März 2007, Zl. 2006/01/0595).Im Hinblick auf den seit der Vernehmung des Beschwerdeführers (Asylwerbers) vor dem Bundesasylamt bis zur Erlassung des in der Angelegenheit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, AsylG 1997 ergangenen angefochtenen Bescheides vergangenen Zeitraum von mehr als vier Jahren konnte die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mittlerweile nicht verändert haben. Es wäre daher geboten gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung von unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK relevanten Umständen zu geben. Da die belangte Behörde dies unterließ, unterliegt das (neue) Vorbringen in der Beschwerde nicht dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. Oktober 2009, Zl. 2006/20/0746, vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/20/0425, vom 5. Oktober 2007, Zl. 2007/20/1043, und vom 26. März 2007, Zl. 2006/01/0595).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008190979.X01

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten