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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §8 Abs2;Rechtssatz
Im Hinblick auf den seit der Vernehmung des Beschwerdeführers (Asylwerbers) vor dem Bundesasylamt bis zur Erlassung des in der Angelegenheit des Beschwerdeführers gemäß § 7 und § 8 AsylG 1997 ergangenen angefochtenen Bescheides vergangenen Zeitraum von mehr als vier Jahren konnte die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mittlerweile nicht verändert haben. Es wäre daher geboten gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung von unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK relevanten Umständen zu geben. Da die belangte Behörde dies unterließ, unterliegt das (neue) Vorbringen in der Beschwerde nicht dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Oktober 2009, Zl. 2006/20/0746, vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/20/0425, vom 5. Oktober 2007, Zl. 2007/20/1043, und vom 26. März 2007, Zl. 2006/01/0595).Im Hinblick auf den seit der Vernehmung des Beschwerdeführers (Asylwerbers) vor dem Bundesasylamt bis zur Erlassung des in der Angelegenheit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, AsylG 1997 ergangenen angefochtenen Bescheides vergangenen Zeitraum von mehr als vier Jahren konnte die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mittlerweile nicht verändert haben. Es wäre daher geboten gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung von unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK relevanten Umständen zu geben. Da die belangte Behörde dies unterließ, unterliegt das (neue) Vorbringen in der Beschwerde nicht dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. Oktober 2009, Zl. 2006/20/0746, vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/20/0425, vom 5. Oktober 2007, Zl. 2007/20/1043, und vom 26. März 2007, Zl. 2006/01/0595).
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190979.X01Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011