Index
E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/19/0140 2008/19/0143 2008/19/0142 2008/19/0141Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/19/0809 E 10. Dezember 2009 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts macht eine grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden- Bestimmungen der EMRK notwendig. Dementsprechend müssen die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung ausüben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, 2006/01/0949, mwN). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. März 2008, B 2400/07, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dargelegt, unter welchen Voraussetzungen im Lichte des Art. 3 EMRK eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung des Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen kann. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist (vgl. dazu etwa hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, 2007/01/0515).Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts macht eine grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden- Bestimmungen der EMRK notwendig. Dementsprechend müssen die Asylbehörden bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschrift das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung ausüben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2007, 2006/01/0949, mwN). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. März 2008, B 2400/07, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dargelegt, unter welchen Voraussetzungen im Lichte des Artikel 3, EMRK eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung des Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen kann. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland (einer Abschiebung oder Überstellung) nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist vergleiche dazu etwa hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, 2007/01/0515).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008190139.X01Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010