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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Die "Außerordentlichkeit" der Einkünfte war im § 37 EStG 1988 (Stammfassung) hinsichtlich sämtlicher im § 37 Abs. 2 angeführten Einkünfte abschließend geregelt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2005, 2003/15/0104, mwN) und sah etwa im Rahmen der Setzung von Sperrfristen eine typisierende Regelung vor. Dass im Einzelfall (etwa wegen eines auch vom Abgabepflichtigen so bezeichneten "lucky buys") bei einem entgeltlichen Erwerb innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist des § 37 Abs. 2 Z 1 leg. cit. beim Rechtsnachfolger auch stille Reserven oder ein Firmenwert (voll) besteuert werden könnten, die bereits beim Rechtsvorgänger (insgesamt zusammengeballt auch über einen siebenjährigen Zeitraum hinaus) entstanden seien, macht diese Regelung noch nicht unsachlich.Die "Außerordentlichkeit" der Einkünfte war im Paragraph 37, EStG 1988 (Stammfassung) hinsichtlich sämtlicher im Paragraph 37, Absatz 2, angeführten Einkünfte abschließend geregelt vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. September 2005, 2003/15/0104, mwN) und sah etwa im Rahmen der Setzung von Sperrfristen eine typisierende Regelung vor. Dass im Einzelfall (etwa wegen eines auch vom Abgabepflichtigen so bezeichneten "lucky buys") bei einem entgeltlichen Erwerb innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. beim Rechtsnachfolger auch stille Reserven oder ein Firmenwert (voll) besteuert werden könnten, die bereits beim Rechtsvorgänger (insgesamt zusammengeballt auch über einen siebenjährigen Zeitraum hinaus) entstanden seien, macht diese Regelung noch nicht unsachlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007130013.X05Im RIS seit
19.05.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010