RS Vwgh 2010/4/28 2006/19/0620

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs3;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass ein Berufungsantrag gegen einen Bescheid, dessen Abspruch rechtlich trennbar ist, hinsichtlich jedes trennbaren Teils, der bekämpft wird, eine Begründung zu enthalten hat (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. September 1991, Zl. 90/04/0326 und vom 22. Oktober 1996, Zl. 94/08/0029). Damit wird den Besonderheiten des Asylverfahrens aber nicht ausreichend Rechnung getragen. Wie sich aus dem Wortlaut des § 8 AsylG ergibt, hat die Asylbehörde einen Ausspruch nach § 8 AsylG nur dann zu treffen, wenn der Asylantrag abzuweisen ist. Würde einem Asylwerber aufgrund seiner Berufung gegen eine den Asylantrag abweisende Entscheidung des Bundesasylamts Asyl gewährt, käme ein Ausspruch nach § 8 AsylG mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (mehr) in Betracht. Wendet sich eine Berufung daher gegen "die negative Antwort auf meinen Asylantrag", so ist der erstinstanzliche Bescheid jedenfalls auch hinsichtlich seines Ausspruchs nach § 8 AsylG bekämpft.Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass ein Berufungsantrag gegen einen Bescheid, dessen Abspruch rechtlich trennbar ist, hinsichtlich jedes trennbaren Teils, der bekämpft wird, eine Begründung zu enthalten hat vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. September 1991, Zl. 90/04/0326 und vom 22. Oktober 1996, Zl. 94/08/0029). Damit wird den Besonderheiten des Asylverfahrens aber nicht ausreichend Rechnung getragen. Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 8, AsylG ergibt, hat die Asylbehörde einen Ausspruch nach Paragraph 8, AsylG nur dann zu treffen, wenn der Asylantrag abzuweisen ist. Würde einem Asylwerber aufgrund seiner Berufung gegen eine den Asylantrag abweisende Entscheidung des Bundesasylamts Asyl gewährt, käme ein Ausspruch nach Paragraph 8, AsylG mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (mehr) in Betracht. Wendet sich eine Berufung daher gegen "die negative Antwort auf meinen Asylantrag", so ist der erstinstanzliche Bescheid jedenfalls auch hinsichtlich seines Ausspruchs nach Paragraph 8, AsylG bekämpft.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006190620.X01

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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