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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0152 E 29. April 2010Rechtssatz
Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind die Einnahmen nach § 19 Abs 1 EStG 1988 in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann (vgl. z.B. Doralt, EStG10, § 19 Tz 8, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1993, 92/15/0048). Ein Kursgewinn aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten ist beispielsweise erst dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 2008, 2006/15/0116, und vom 4. Juni 2009, 2004/13/0083). Der in Geld messbare Vorteil aus einer dem Dienstnehmer von Dienstgeber eingeräumten Aktienoption fließt erst im Jahr der Ausübung der Option zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2009, 2006/13/0136, und 4. Februar 2009, 2006/15/0227).Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind die Einnahmen nach Paragraph 19, Absatz eins, EStG 1988 in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist zugeflossen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann vergleiche z.B. Doralt, EStG10, Paragraph 19, Tz 8, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1993, 92/15/0048). Ein Kursgewinn aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten ist beispielsweise erst dann als zugeflossen anzusehen, wenn der Eintritt eines Kursgewinnes als gesichert festgestellt werden kann vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Jänner 2008, 2006/15/0116, und vom 4. Juni 2009, 2004/13/0083). Der in Geld messbare Vorteil aus einer dem Dienstnehmer von Dienstgeber eingeräumten Aktienoption fließt erst im Jahr der Ausübung der Option zu vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2009, 2006/13/0136, und 4. Februar 2009, 2006/15/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007150293.X02Im RIS seit
28.05.2010Zuletzt aktualisiert am
20.11.2015