RS Vwgh 2010/5/10 2009/16/0105

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Veröffentlicht am 10.05.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §29 Abs1 Z8;
  1. AbgEO § 29 heute
  2. AbgEO § 29 gültig ab 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  3. AbgEO § 29 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  4. AbgEO § 29 gültig von 01.08.1992 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  5. AbgEO § 29 gültig von 02.12.1981 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1981

Rechtssatz

Die Pfändungsschutzbestimmung des § 29 Abs. 1 Z 8 AbgEO kann sich grundsätzlich auf alle Sachen beziehen, die notwendig sind, um ein körperliches Gebrechen möglichst wettzumachen. Es muss sich also nicht unbedingt um Sachen handeln, die aus rein medizinischer Sicht als Behelf für einen Körperbehinderten geschaffen und verwendet werden (vgl. das zur vergleichbaren Pfändungsschutzbestimmung des (damaligen) § 251 Z 13 EO ergangenen Urteil des OGH vom 21. Jänner 1981, 3 Ob 149/80, mwN).Die Pfändungsschutzbestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 8, AbgEO kann sich grundsätzlich auf alle Sachen beziehen, die notwendig sind, um ein körperliches Gebrechen möglichst wettzumachen. Es muss sich also nicht unbedingt um Sachen handeln, die aus rein medizinischer Sicht als Behelf für einen Körperbehinderten geschaffen und verwendet werden vergleiche das zur vergleichbaren Pfändungsschutzbestimmung des (damaligen) Paragraph 251, Ziffer 13, EO ergangenen Urteil des OGH vom 21. Jänner 1981, 3 Ob 149/80, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160105.X03

Im RIS seit

26.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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