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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §29 Abs1 Z8;Rechtssatz
Die Pfändungsschutzbestimmung des § 29 Abs. 1 Z 8 AbgEO kann sich grundsätzlich auf alle Sachen beziehen, die notwendig sind, um ein körperliches Gebrechen möglichst wettzumachen. Es muss sich also nicht unbedingt um Sachen handeln, die aus rein medizinischer Sicht als Behelf für einen Körperbehinderten geschaffen und verwendet werden (vgl. das zur vergleichbaren Pfändungsschutzbestimmung des (damaligen) § 251 Z 13 EO ergangenen Urteil des OGH vom 21. Jänner 1981, 3 Ob 149/80, mwN).Die Pfändungsschutzbestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 8, AbgEO kann sich grundsätzlich auf alle Sachen beziehen, die notwendig sind, um ein körperliches Gebrechen möglichst wettzumachen. Es muss sich also nicht unbedingt um Sachen handeln, die aus rein medizinischer Sicht als Behelf für einen Körperbehinderten geschaffen und verwendet werden vergleiche das zur vergleichbaren Pfändungsschutzbestimmung des (damaligen) Paragraph 251, Ziffer 13, EO ergangenen Urteil des OGH vom 21. Jänner 1981, 3 Ob 149/80, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009160105.X03Im RIS seit
26.07.2010Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010