TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/4 92/18/0204

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des F 0 sen. in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. April 1992, Zl. Ge-52.962/3-1992/Pan/Ra, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0203 zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Entscheidung und auf das dort angeführt hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0201, zu verweisen.

Darüber hinaus ist der angefochtene Bescheid auch in Ansehung der Angabe der offenbar unrichtigen, jedoch nicht berichtigten Tatzeit 1. Juni 1991 (statt richtig laut Anzeige und Strafverfügung vom 2. August 1989 1. Juni 1989) in Punkt a) des insoweit mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. W i e n , am 4. September 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180204.X00

Im RIS seit

18.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten