TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/4 92/18/0203

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Veröffentlicht am 04.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §12;
AZG §14;
AZG §16;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
ZustG §13;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des FO sen. in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. April 1992, Zl. Ge-52.961/4-1992/Pan/Ra, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H & O-Ges.m.b.H. mit Sitz in G, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der H & O-KG mit Sitz in G ist," wegen der zuletzt vom 12. Mai 1989 auf den 13. Mai 1989 bzw. vom 8. Mai 1989 auf den 9. Mai 1989 begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 3, § 14 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz bestraft.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer macht Verfolgungsverjährung geltend, weil innerhalb der Verjährungsfrist mit Rücksicht darauf, daß die von der Behörde zur Beschreibung des Täters verwendeten Merkmale sowohl auf ihn als auch auf FO jun. zugetroffen seien, keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, die klar erkennbar gegen ihn gerichtet gewesen sei. Dem ist folgendes entgegen zu halten:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. September 1987, Zl. 87/02/0038, ausgesprochen, daß, wenn sich auf Grund Namensgleichheit und identer Abgabestelle mehrerer Personen der Empfänger weder aus der Bezeichnung der Sendung noch aus deren Inhalt ergebe und die Sendung von einer Person, auf die die angeführten Merkmale (auch) zutreffen, übernommen werde, diese Person als Empfänger anzusehen sei. Danach beurteile sich auch die Frage, ob jemand Beschuldiger im Sinne des § 32 Abs. 1 VStG 1950 sei, wobei erst die Zustellung (nicht bereits das Verlassen der Sphäre der Behörde) des Straferkenntnisses - eine andere Verfolgungshandlung ist in dem dem angeführten Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall gegen den dortigen Beschwerdeführer nicht ergangen - eine gegen die betreffende Person gerichtete Verfolgungshandlung darstelle. Gegen ein solches Straferkenntnis müsse zur Wahrung des Rechtsstandpunktes dieser Person fristgerecht (ab Übernahme der Sendung) Berufung erhoben und darüber von der Berufungsbehörde meritorisch entschieden werden, auch wenn es nicht dem behördlichen Willen entspreche, diese Person in Anspruch zu nehmen. Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch für den Fall, daß als - erste - Verfolgungshandlung kein Straferkenntnis, sondern eine Strafverfügung ergangen ist.

Im Beschwerdefall stellte die erstinstanzliche Behörde fest, daß die die Tatbestandsmerkmale der dem Beschwerdeführer angelasteten strafbaren Handlungen enthaltende, gegen "FO in G" gerichtete Strafverfügung vom 2. August 1989 vom Beschwerdeführer selbst übernommen wurde. Diese Zustellung erfolgte laut dem im Verwaltungsstrafakt erliegenden Rückschein am 4. August 1989. Der Feststellung, daß die Strafverfügung ihm selbst zugestellt wurde, ist der Beschwerdeführer in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung mit der bloßen Behauptung entgegengetreten, daß "die Verfolgungshandlungen" ausschließlich gegen seinen Sohn FO gerichtet worden seien. So sei es nach wie vor unklar, gegen wen sich die Verfolgungshandlungen richteten. Es werde ausdrücklich bestritten, daß die Behörde imstande sei, durch den Vergleich der Unterschriften darauf zu schließen, "daß es sich bei der unterfertigten Vollmacht und durch die Unterschrift am Rückschein der Strafverfügung um identische Unterschriften handeln würde". Diese durch keinerlei Beweisanbot untermauerten Ausführungen entbehren der erforderlichen Bestimmtheit und sind daher von vornherein nicht geeignet, Bedenken gegen die erwähnte Feststellung zu erwecken, zumal der Behörde nicht nur die Unterschrift auf der Vollmacht, sondern noch weitere vom Beschwerdeführer stammende Vergleichsunterschriften zur Verfügung standen. Von dieser Feststellung ausgehend ist die innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 erfolgte Zustellung der Strafverfügung an den Beschwerdeführer auf dem Boden der oben dargestellten Rechtslage als gegen den Beschwerdeführer gerichtete, rechtzeitige Verfolgungshandlung anzusehen. Der Einwand der Verjährung erweist sich somit als nicht begründet.

Im übrigen gleicht der Beschwerdefall jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0201 zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Entscheidung zu verweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180203.X00

Im RIS seit

04.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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