RS Vwgh 2010/5/11 2009/05/0197

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Veröffentlicht am 11.05.2010
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1994 §25 Abs1 Z7;
BauO OÖ 1994 §25a Abs1;
BauO OÖ 1994 §25a Abs5 Z2;
BauO OÖ 1994 §30 Abs6 Z1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Entgegen einem rechtskräftigen Untersagungsbescheid hat der Beschwerdeführer auf seiem Grundstück eine Windkraftanlage errichtet. Auch wenn die vom Bauauftrag erfasste Windkraftanlage nicht an der gleichen Stelle errichtet worden ist, wie in der Bauanzeige angegeben, steht die rechtskräftige Untersagung der Ausführung der Anlage wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan einer zulässigen Errichtung dieser Anlage auf diesem (weiterhin als Grünland gewidmeten) Grundstück entgegen (Hinweis E vom 17. September 1991, 91/05/0064, und E vom 20. Juni 1995, 95/05/0048). Da die errichtete Windkraftanlage somit dem rechtskräftigen Untersagungsbescheid widerspricht, hatte die Baubehörde unverzüglich mit einem Beseitigungsauftrag im Sinne des § 25a Abs. 5 Z. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Öö BauO vorzugehen (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2006/05/0231).Entgegen einem rechtskräftigen Untersagungsbescheid hat der Beschwerdeführer auf seiem Grundstück eine Windkraftanlage errichtet. Auch wenn die vom Bauauftrag erfasste Windkraftanlage nicht an der gleichen Stelle errichtet worden ist, wie in der Bauanzeige angegeben, steht die rechtskräftige Untersagung der Ausführung der Anlage wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan einer zulässigen Errichtung dieser Anlage auf diesem (weiterhin als Grünland gewidmeten) Grundstück entgegen (Hinweis E vom 17. September 1991, 91/05/0064, und E vom 20. Juni 1995, 95/05/0048). Da die errichtete Windkraftanlage somit dem rechtskräftigen Untersagungsbescheid widerspricht, hatte die Baubehörde unverzüglich mit einem Beseitigungsauftrag im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, Öö BauO vorzugehen (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2006/05/0231).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050197.X01

Im RIS seit

08.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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