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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Entgegen einem rechtskräftigen Untersagungsbescheid hat der Beschwerdeführer auf seiem Grundstück eine Windkraftanlage errichtet. Auch wenn die vom Bauauftrag erfasste Windkraftanlage nicht an der gleichen Stelle errichtet worden ist, wie in der Bauanzeige angegeben, steht die rechtskräftige Untersagung der Ausführung der Anlage wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan einer zulässigen Errichtung dieser Anlage auf diesem (weiterhin als Grünland gewidmeten) Grundstück entgegen (Hinweis E vom 17. September 1991, 91/05/0064, und E vom 20. Juni 1995, 95/05/0048). Da die errichtete Windkraftanlage somit dem rechtskräftigen Untersagungsbescheid widerspricht, hatte die Baubehörde unverzüglich mit einem Beseitigungsauftrag im Sinne des § 25a Abs. 5 Z. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Öö BauO vorzugehen (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2006/05/0231).Entgegen einem rechtskräftigen Untersagungsbescheid hat der Beschwerdeführer auf seiem Grundstück eine Windkraftanlage errichtet. Auch wenn die vom Bauauftrag erfasste Windkraftanlage nicht an der gleichen Stelle errichtet worden ist, wie in der Bauanzeige angegeben, steht die rechtskräftige Untersagung der Ausführung der Anlage wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan einer zulässigen Errichtung dieser Anlage auf diesem (weiterhin als Grünland gewidmeten) Grundstück entgegen (Hinweis E vom 17. September 1991, 91/05/0064, und E vom 20. Juni 1995, 95/05/0048). Da die errichtete Windkraftanlage somit dem rechtskräftigen Untersagungsbescheid widerspricht, hatte die Baubehörde unverzüglich mit einem Beseitigungsauftrag im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 5, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, Öö BauO vorzugehen (Hinweis E vom 26. Februar 2009, 2006/05/0231).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050197.X01Im RIS seit
08.06.2010Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010