RS Vwgh 2010/5/11 2008/05/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2010
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §5;
BauO Wr §81 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

In den Bebauungsbestimmungen findet sich neben der Festlegung der Gebäudehöhe von maximal 26 m durch die Bauklasse V auch die Bestimmung, dass "der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude nicht höher als 5,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf". (Auch) diese Festlegung der zulässigen Höhe des Dachfirstes muss im Zusammenhang mit der Regelung des § 81 Abs. 4 Wr BauO als Bestimmung über die Gebäudehöhe im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO angesehen werden (Hinweis E vom 27. Mai 1997, 96/05/0162, vom E 20. September 2005, 2004/05/0231, und E vom 12. Oktober 2007, 2006/05/0147). Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen kommt einem Nachbarn daher gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO ein subjektivöffentliches Nachbarrecht zu.In den Bebauungsbestimmungen findet sich neben der Festlegung der Gebäudehöhe von maximal 26 m durch die Bauklasse römisch fünf auch die Bestimmung, dass "der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude nicht höher als 5,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf". (Auch) diese Festlegung der zulässigen Höhe des Dachfirstes muss im Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO als Bestimmung über die Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO angesehen werden (Hinweis E vom 27. Mai 1997, 96/05/0162, vom E 20. September 2005, 2004/05/0231, und E vom 12. Oktober 2007, 2006/05/0147). Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen kommt einem Nachbarn daher gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO ein subjektivöffentliches Nachbarrecht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050254.X01

Im RIS seit

16.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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