Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
In den Bebauungsbestimmungen findet sich neben der Festlegung der Gebäudehöhe von maximal 26 m durch die Bauklasse V auch die Bestimmung, dass "der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude nicht höher als 5,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf". (Auch) diese Festlegung der zulässigen Höhe des Dachfirstes muss im Zusammenhang mit der Regelung des § 81 Abs. 4 Wr BauO als Bestimmung über die Gebäudehöhe im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO angesehen werden (Hinweis E vom 27. Mai 1997, 96/05/0162, vom E 20. September 2005, 2004/05/0231, und E vom 12. Oktober 2007, 2006/05/0147). Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen kommt einem Nachbarn daher gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO ein subjektivöffentliches Nachbarrecht zu.In den Bebauungsbestimmungen findet sich neben der Festlegung der Gebäudehöhe von maximal 26 m durch die Bauklasse römisch fünf auch die Bestimmung, dass "der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude nicht höher als 5,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf". (Auch) diese Festlegung der zulässigen Höhe des Dachfirstes muss im Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 81, Absatz 4, Wr BauO als Bestimmung über die Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO angesehen werden (Hinweis E vom 27. Mai 1997, 96/05/0162, vom E 20. September 2005, 2004/05/0231, und E vom 12. Oktober 2007, 2006/05/0147). Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen kommt einem Nachbarn daher gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO ein subjektivöffentliches Nachbarrecht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050254.X01Im RIS seit
16.06.2010Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010