Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Für die Beurteilung allfälliger Überstundenansprüche gemäß § 16 GehG 1956 infolge Mehrleistungen im Tätigkeitsbereich gemäß § 43 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 ist von der korrekt berechneten Jahresnorm auszugehen, ohne dass diesbezüglich eine Bindung der Dienstbehörden an die von der zuständigen Bundesministerin durch Erlass bekannt gegebene Jahresnorm besteht (Hinweis E vom 29. Februar 2008, 2007/12/0083). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechende rechtlich nicht bindende bloße Bekanntgabe einer Jahresnorm durch (verwaltungsinternen) Erlass ein schützenswertes Vertrauen für Beamte begründet werden soll. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche Vertrauensschäden der Beamte durch die Enttäuschung einer durch diesen Erlass hervorgerufenen Erwartung erlitten haben könnte.Für die Beurteilung allfälliger Überstundenansprüche gemäß Paragraph 16, GehG 1956 infolge Mehrleistungen im Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG 1984 ist von der korrekt berechneten Jahresnorm auszugehen, ohne dass diesbezüglich eine Bindung der Dienstbehörden an die von der zuständigen Bundesministerin durch Erlass bekannt gegebene Jahresnorm besteht (Hinweis E vom 29. Februar 2008, 2007/12/0083). Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechende rechtlich nicht bindende bloße Bekanntgabe einer Jahresnorm durch (verwaltungsinternen) Erlass ein schützenswertes Vertrauen für Beamte begründet werden soll. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche Vertrauensschäden der Beamte durch die Enttäuschung einer durch diesen Erlass hervorgerufenen Erwartung erlitten haben könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120105.X02Im RIS seit
16.06.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010