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L26004 Lehrer/innen OberösterreichNorm
GehG 1956 §16 Abs1 idF 2000/I/142;Rechtssatz
Die Übertragung einer Lehrverpflichtung von 21 Wochenstunden an den Beamten in der vom Schulleiter als gemäß § 7 Abs. 2 des OÖ LDHG 1986, LGBl. Nr. 18, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2001, landesgesetzlich zuständigem Organ erlassenen Diensteinteilung ist dahingehend zu deuten, dass dem Beamten hiedurch eine Unterrichtsverpflichtung von 4,2 Stunden pro Schultag auferlegt werden sollte (Hinweis E vom 29. Februar 2008, 2007/12/0083). Der Verwaltungsgerichtshof teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung der Behörde, dass die durch (auf § 2 Abs. 7 des OÖ SchulzeitG gestützte) Rechtsakte des Bezirksschulrates bzw. des Landesschulrates für schulfrei erklärten Tage nicht als "Schultage" aufzufassen sind. Die Übertragung einer Unterrichtsverpflichtung auf Lehrer für Tage, an denen kein Unterrichtsbetrieb entfaltet wird, erschiene nämlich sinnlos. Inwieweit der Beamte durch Teilnahme an einer Protestversammlung bzw. einer standespolitischen Veranstaltung seiner Unterrichtsverpflichtung nachgekommen sein konnte, bleibt unerfindlich.Die Übertragung einer Lehrverpflichtung von 21 Wochenstunden an den Beamten in der vom Schulleiter als gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des OÖ LDHG 1986, LGBl. Nr. 18, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2001,, landesgesetzlich zuständigem Organ erlassenen Diensteinteilung ist dahingehend zu deuten, dass dem Beamten hiedurch eine Unterrichtsverpflichtung von 4,2 Stunden pro Schultag auferlegt werden sollte (Hinweis E vom 29. Februar 2008, 2007/12/0083). Der Verwaltungsgerichtshof teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung der Behörde, dass die durch (auf Paragraph 2, Absatz 7, des OÖ SchulzeitG gestützte) Rechtsakte des Bezirksschulrates bzw. des Landesschulrates für schulfrei erklärten Tage nicht als "Schultage" aufzufassen sind. Die Übertragung einer Unterrichtsverpflichtung auf Lehrer für Tage, an denen kein Unterrichtsbetrieb entfaltet wird, erschiene nämlich sinnlos. Inwieweit der Beamte durch Teilnahme an einer Protestversammlung bzw. einer standespolitischen Veranstaltung seiner Unterrichtsverpflichtung nachgekommen sein konnte, bleibt unerfindlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120105.X01Im RIS seit
16.06.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010