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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2006/I/090;Rechtssatz
Die dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit oder eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere. Erwiese sich ein Vorwurf des Beamten hinsichtlich eines rechtswidrigen Verhaltens seines Vorgesetzten (wozu auch Mobbing, aber auch dessen Unterlassung, Mobbing durch diesem untergebene Mitarbeiter zu unterbinden, zählt) als richtig, so setzt die Herstellung eines solchen rechtmäßigen Zustandes am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz auch voraus, dass der betreffende Vorgesetzte in einem Gespräch mit dem Beamten zumindest entsprechende Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt (Hinweis E vom 17. September 2008, 2007/12/0185). Es müsste somit feststehen, dass eine beim Beamten vorliegende Erkrankung bzw. ein bei ihm festzustellender habitueller Charakterzug zur Folge hätte, dass eine ersprießliche Dienstleistung von ihm selbst dann nicht zu erwarten wäre, wenn im Falle seiner Rückkehr auf den Arbeitsplatz kein weiteres Mobbing zu befürchten wäre, was im Falle bereits erlittenen Mobbings jedenfalls auch eine entsprechende Entschuldigung derjenigen, von denen dieses Mobbing ausging, voraussetzte. Bejahendenfalls wäre es aber dann gleichgültig, ob solche Wirkungen zeigende Erkrankungen bzw. Charakterzüge ihrerseits Folge erlittenen Mobbings waren oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120072.X03Im RIS seit
22.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015