RS Vwgh 2010/5/18 2009/06/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2010
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a;
StGB §21 Abs1;
StGB §21 Abs2;
StVG §11 Abs2;
StVG §11a Abs1;
StVG §120 Abs1;
StVG §121 Abs1;
StVG §71 Abs1;
StVG §71 Abs2;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVG § 11 heute
  2. StVG § 11 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  3. StVG § 11 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 763/1996
  4. StVG § 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974
  1. StVG § 11a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. StVG § 121 heute
  2. StVG § 121 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 121 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 121 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. StVG § 121 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  6. StVG § 121 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. StVG § 121 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  8. StVG § 121 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  9. StVG § 121 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  10. StVG § 121 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Die Umschreibung der Zuständigkeiten des Anstaltsleiters wie auch der Vollzugskammer in § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1 erster Satz, sowie § 121 Abs. 1 StVG nimmt nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich auf einen Maßnahmenvollzug in einer Krankenanstalt und nicht einer Justizanstalt Bedacht, ebenso nicht § 120 Abs. 1 erster Satz StVG, wo von Entscheidungen oder Anordnungen ganz allgemein sowie darüber hinaus von einem Verhalten von Strafvollzugsbediensteten die Rede ist. Da sich die Bfin auch in der Krankenanstalt nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet, ist das Personal der Krankenanstalt insofern aber als Erfüllungsgehilfen des Leiters der JA anzusehen, zumal ja der Anstaltsleiter letztlich auch die erforderliche medizinische Behandlung der Strafgefangenen wie auch - hier - der im Maßnahmenvollzug befindlichen Bfin zu veranlassen hat. Aus diesem Gesichtspunkt ist der Auffassung der Behörde zuzustimmen, dass das Personal der Krankenanstalt insofern im Sinne des Rechtsschutzsystems des StVG funktionell zu den Strafvollzugsbediensteten zu zählen ist und demnach im Beschwerdefall der Leiter der JA als Vollzugsbehörde erster Instanz nach den §§ 120 und 121 StVG einzuschreiten hat (eine unmittelbare Zuständigkeit der Vollzugskammer als Behörde erster Instanz kommt hingegen nach diesem Rechtsschutzsystem nicht in Betracht). Dies schließt eine Zuständigkeit des UVS wegen deren Subsidiarität aus (siehe Hengstschläger/Leeb, RZ 56 zu § 67a AVG).Die Umschreibung der Zuständigkeiten des Anstaltsleiters wie auch der Vollzugskammer in Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 a, Absatz eins, erster Satz, sowie Paragraph 121, Absatz eins, StVG nimmt nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich auf einen Maßnahmenvollzug in einer Krankenanstalt und nicht einer Justizanstalt Bedacht, ebenso nicht Paragraph 120, Absatz eins, erster Satz StVG, wo von Entscheidungen oder Anordnungen ganz allgemein sowie darüber hinaus von einem Verhalten von Strafvollzugsbediensteten die Rede ist. Da sich die Bfin auch in der Krankenanstalt nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet, ist das Personal der Krankenanstalt insofern aber als Erfüllungsgehilfen des Leiters der JA anzusehen, zumal ja der Anstaltsleiter letztlich auch die erforderliche medizinische Behandlung der Strafgefangenen wie auch - hier - der im Maßnahmenvollzug befindlichen Bfin zu veranlassen hat. Aus diesem Gesichtspunkt ist der Auffassung der Behörde zuzustimmen, dass das Personal der Krankenanstalt insofern im Sinne des Rechtsschutzsystems des StVG funktionell zu den Strafvollzugsbediensteten zu zählen ist und demnach im Beschwerdefall der Leiter der JA als Vollzugsbehörde erster Instanz nach den Paragraphen 120 und 121 StVG einzuschreiten hat (eine unmittelbare Zuständigkeit der Vollzugskammer als Behörde erster Instanz kommt hingegen nach diesem Rechtsschutzsystem nicht in Betracht). Dies schließt eine Zuständigkeit des UVS wegen deren Subsidiarität aus (siehe Hengstschläger/Leeb, RZ 56 zu Paragraph 67 a, AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009060256.X02

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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