Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §67a;Rechtssatz
Die Umschreibung der Zuständigkeiten des Anstaltsleiters wie auch der Vollzugskammer in § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1 erster Satz, sowie § 121 Abs. 1 StVG nimmt nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich auf einen Maßnahmenvollzug in einer Krankenanstalt und nicht einer Justizanstalt Bedacht, ebenso nicht § 120 Abs. 1 erster Satz StVG, wo von Entscheidungen oder Anordnungen ganz allgemein sowie darüber hinaus von einem Verhalten von Strafvollzugsbediensteten die Rede ist. Da sich die Bfin auch in der Krankenanstalt nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet, ist das Personal der Krankenanstalt insofern aber als Erfüllungsgehilfen des Leiters der JA anzusehen, zumal ja der Anstaltsleiter letztlich auch die erforderliche medizinische Behandlung der Strafgefangenen wie auch - hier - der im Maßnahmenvollzug befindlichen Bfin zu veranlassen hat. Aus diesem Gesichtspunkt ist der Auffassung der Behörde zuzustimmen, dass das Personal der Krankenanstalt insofern im Sinne des Rechtsschutzsystems des StVG funktionell zu den Strafvollzugsbediensteten zu zählen ist und demnach im Beschwerdefall der Leiter der JA als Vollzugsbehörde erster Instanz nach den §§ 120 und 121 StVG einzuschreiten hat (eine unmittelbare Zuständigkeit der Vollzugskammer als Behörde erster Instanz kommt hingegen nach diesem Rechtsschutzsystem nicht in Betracht). Dies schließt eine Zuständigkeit des UVS wegen deren Subsidiarität aus (siehe Hengstschläger/Leeb, RZ 56 zu § 67a AVG).Die Umschreibung der Zuständigkeiten des Anstaltsleiters wie auch der Vollzugskammer in Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 a, Absatz eins, erster Satz, sowie Paragraph 121, Absatz eins, StVG nimmt nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich auf einen Maßnahmenvollzug in einer Krankenanstalt und nicht einer Justizanstalt Bedacht, ebenso nicht Paragraph 120, Absatz eins, erster Satz StVG, wo von Entscheidungen oder Anordnungen ganz allgemein sowie darüber hinaus von einem Verhalten von Strafvollzugsbediensteten die Rede ist. Da sich die Bfin auch in der Krankenanstalt nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindet, ist das Personal der Krankenanstalt insofern aber als Erfüllungsgehilfen des Leiters der JA anzusehen, zumal ja der Anstaltsleiter letztlich auch die erforderliche medizinische Behandlung der Strafgefangenen wie auch - hier - der im Maßnahmenvollzug befindlichen Bfin zu veranlassen hat. Aus diesem Gesichtspunkt ist der Auffassung der Behörde zuzustimmen, dass das Personal der Krankenanstalt insofern im Sinne des Rechtsschutzsystems des StVG funktionell zu den Strafvollzugsbediensteten zu zählen ist und demnach im Beschwerdefall der Leiter der JA als Vollzugsbehörde erster Instanz nach den Paragraphen 120 und 121 StVG einzuschreiten hat (eine unmittelbare Zuständigkeit der Vollzugskammer als Behörde erster Instanz kommt hingegen nach diesem Rechtsschutzsystem nicht in Betracht). Dies schließt eine Zuständigkeit des UVS wegen deren Subsidiarität aus (siehe Hengstschläger/Leeb, RZ 56 zu Paragraph 67 a, AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060256.X02Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010