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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §21 Abs1;Rechtssatz
Aus medizinischen Gründen wurde die Überstellung der Bfin, die sich im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs. 2 StGB befindet, in die psychiatrische Abteilung einer (externen) Krankenanstalt erforderlich. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme im Sinne des § 71 StVG, insbesondere des § 71 Abs. 3 StVG (denn § 167a StVG bezieht sich, wie sich aus den Verweisen auf § 158 Abs. 4 und § 161 StVG ergibt, auf Unterbringungen nach § 21 Abs. 1 StGB - in diesem Sinne auch der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 1998, 6 Ob 220/97i). Die Bfin befindet sich auch nach ihrer gemäß § 71 StVG erfolgten Überstellung in die Krankenanstalt nach wie vor im Maßnahmenvollzug. Sie unterliegt daher weiterhin den sich aus dem StVG ergebenden Beschränkungen, andererseits kommen ihr auch weiterhin die ihr durch das StVG eingeräumten subjektivöffentlichen Rechte zu (allerdings im Hinblick auf die Unterbringung in einer Krankenanstalt und nicht in einer JA jeweils sinngemäß).Aus medizinischen Gründen wurde die Überstellung der Bfin, die sich im Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB befindet, in die psychiatrische Abteilung einer (externen) Krankenanstalt erforderlich. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 71, StVG, insbesondere des Paragraph 71, Absatz 3, StVG (denn Paragraph 167 a, StVG bezieht sich, wie sich aus den Verweisen auf Paragraph 158, Absatz 4 und Paragraph 161, StVG ergibt, auf Unterbringungen nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB - in diesem Sinne auch der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 1998, 6 Ob 220/97i). Die Bfin befindet sich auch nach ihrer gemäß Paragraph 71, StVG erfolgten Überstellung in die Krankenanstalt nach wie vor im Maßnahmenvollzug. Sie unterliegt daher weiterhin den sich aus dem StVG ergebenden Beschränkungen, andererseits kommen ihr auch weiterhin die ihr durch das StVG eingeräumten subjektivöffentlichen Rechte zu (allerdings im Hinblick auf die Unterbringung in einer Krankenanstalt und nicht in einer JA jeweils sinngemäß).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060256.X01Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010