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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Eine grenzüberschreitende Dienstleistung durch den Ausländer liegt nicht vor, wenn es sich bei der Tätigkeit des Ausländers nicht um eine selbständige, sondern um eine arbeitnehmerähnliche handelt (vgl. E 6. März 2008, 2007/09/0233; E 29. Jänner 2009, 2008/09/0350).Eine grenzüberschreitende Dienstleistung durch den Ausländer liegt nicht vor, wenn es sich bei der Tätigkeit des Ausländers nicht um eine selbständige, sondern um eine arbeitnehmerähnliche handelt vergleiche E 6. März 2008, 2007/09/0233; E 29. Jänner 2009, 2008/09/0350).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007090273.X01Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010