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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Nimmt ein - wenn auch außer Dienst befindlicher - Beamter eine Ware in einem Supermarkt an sich und verlässt diesen, ohne sie zu bezahlen, so handelt es sich dabei durchaus um ein Verhalten, durch welches die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierte Dienstpflicht, im gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten erhalten bleibt, verletzt wird. Eine solche Vorgangsweise ist gerade bei einem Sicherheitswachebeamten ungeachtet des geringen Wertes der Ware (hier: Packung Batterien im Wert von € 4,99) als nicht wenig gravierend zu erachten, weil dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt werden, deren Schutz einem Sicherheitswachebeamten grundsätzlich obliegen.Nimmt ein - wenn auch außer Dienst befindlicher - Beamter eine Ware in einem Supermarkt an sich und verlässt diesen, ohne sie zu bezahlen, so handelt es sich dabei durchaus um ein Verhalten, durch welches die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierte Dienstpflicht, im gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten erhalten bleibt, verletzt wird. Eine solche Vorgangsweise ist gerade bei einem Sicherheitswachebeamten ungeachtet des geringen Wertes der Ware (hier: Packung Batterien im Wert von € 4,99) als nicht wenig gravierend zu erachten, weil dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt werden, deren Schutz einem Sicherheitswachebeamten grundsätzlich obliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006090230.X01Im RIS seit
29.06.2010Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010