RS Vwgh 2010/5/18 2006/09/0230

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Veröffentlicht am 18.05.2010
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Rechtssatz

Nimmt ein - wenn auch außer Dienst befindlicher - Beamter eine Ware in einem Supermarkt an sich und verlässt diesen, ohne sie zu bezahlen, so handelt es sich dabei durchaus um ein Verhalten, durch welches die in § 43 Abs. 2 BDG 1979 normierte Dienstpflicht, im gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten erhalten bleibt, verletzt wird. Eine solche Vorgangsweise ist gerade bei einem Sicherheitswachebeamten ungeachtet des geringen Wertes der Ware (hier: Packung Batterien im Wert von € 4,99) als nicht wenig gravierend zu erachten, weil dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt werden, deren Schutz einem Sicherheitswachebeamten grundsätzlich obliegen.Nimmt ein - wenn auch außer Dienst befindlicher - Beamter eine Ware in einem Supermarkt an sich und verlässt diesen, ohne sie zu bezahlen, so handelt es sich dabei durchaus um ein Verhalten, durch welches die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 normierte Dienstpflicht, im gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten erhalten bleibt, verletzt wird. Eine solche Vorgangsweise ist gerade bei einem Sicherheitswachebeamten ungeachtet des geringen Wertes der Ware (hier: Packung Batterien im Wert von € 4,99) als nicht wenig gravierend zu erachten, weil dadurch gerade jene Rechtsgüter verletzt werden, deren Schutz einem Sicherheitswachebeamten grundsätzlich obliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006090230.X01

Im RIS seit

29.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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