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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 2002 §79 Abs3 Z1 idF 2004/I/155;Rechtssatz
Die Unterlassung des Führens von Nachweisen über die Rücknahme von in Verkehr gesetzten Verpackungen stellt ein Dauerdelikt dar. Bei einem solchen ist es zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen. Dem Bf wurde lediglich eine Unterlassung "zumindest bis zum 14. Juli 2005" vorgeworfen, ohne dass der Beginn des Unterlassungszeitraumes näher konkretisiert worden wäre. Damit hat die belBeh den Sprucherfordernissen des § 44a Z. 1 VStG nicht entsprochen (vgl. E 28. September 2006, 2005/07/0096).Die Unterlassung des Führens von Nachweisen über die Rücknahme von in Verkehr gesetzten Verpackungen stellt ein Dauerdelikt dar. Bei einem solchen ist es zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen. Dem Bf wurde lediglich eine Unterlassung "zumindest bis zum 14. Juli 2005" vorgeworfen, ohne dass der Beginn des Unterlassungszeitraumes näher konkretisiert worden wäre. Damit hat die belBeh den Sprucherfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht entsprochen vergleiche E 28. September 2006, 2005/07/0096).
Schlagworte
Mängel im Spruch Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070162.X07Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015