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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VerpackV 1996 §3 Abs4 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des FW in W, vertreten durch Frieders, Tassul und Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Mai 2005, UVS-06/26/1725/2004/7, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem AWG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, Stubenring 1) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG ist. Dieses Unternehmen beschäftigt sich vorwiegend mit dem Handel von Verpackungsmaterial aus Kunststoff und Papier.
Über Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führten die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die H-Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. am 5. September und am 17. Oktober 2002 eine Überprüfung gemäß § 33 AWG 1990 betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 648/1996 (VerpackVO 1996), bei der J-OHG für das Kalenderjahr 2001 durch und erstellten in der Folge einen Bericht über die Prüfungsergebnisse.Über Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führten die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die H-Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. am 5. September und am 17. Oktober 2002 eine Überprüfung gemäß Paragraph 33, AWG 1990 betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, (VerpackVO 1996), bei der J-OHG für das Kalenderjahr 2001 durch und erstellten in der Folge einen Bericht über die Prüfungsergebnisse.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2003 übermittelte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann von Wien den genannten Prüfbericht sowie eine rechtliche Beurteilung des darin festgestellten Sachverhaltes, welchen dieser an das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk mit dem Ersuchen um Erledigung weiterleitete.
Mit Straferkenntnis des Magistrats Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk) vom 22. Jänner 2004 wurden dem Beschwerdeführer sodann folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
"I) Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat, es als Verpflichtete gemäß § 3 Abs. 4 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 Verpackungsverordnung BGBl. 1996/684 (richtig wohl: 648) i.d.g.F. (in der Folge VerpackVO 1996 genannt), wonach diese spätestens bis 31. März 2002 die im Kalenderjahr 2001 in Verkehr gebrachten Mengen an Transport-, und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen), nämlich"I) Sie haben als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat, es als Verpflichtete gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Verpackungsverordnung BGBl. 1996/684 (richtig wohl: 648) i.d.g.F. (in der Folge VerpackVO 1996 genannt), wonach diese spätestens bis 31. März 2002 die im Kalenderjahr 2001 in Verkehr gebrachten Mengen an Transport-, und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen), nämlich
6.034 kg
Serviceverpackungen
aus Karton
xxxxx kg
Kartonagen
3.177 kg
Verpackungen aus Kunststoff
9 kg
Serviceverpackungen aus Aluminium
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO 1996 zu melden hat - es vom 1.1.2002 bis zumindest zum 6.2.2003 unterlassen hat, die Meldung gemäß Anlage 3 der VerpackVO dem oben genannten Bundesministerium zu übermitteln.
II) Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft, welche nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat, als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 4 Ziffer 1, 2 und 3 (Primärverpflichteter) und gemäß § 3 Abs. 6 (nachfolgende Vertriebsstufe) VerpackVO 1996römisch zwei) Sie haben als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft, welche nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat, als Verpflichtete im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 1, 2 und 3 (Primärverpflichteter) und gemäß Paragraph 3, Absatz 6, (nachfolgende Vertriebsstufe) VerpackVO 1996
1. vom 1.1.2001 zumindest bis 17.10.2002 unterlassen hat, gemäß § 3 Abs. 6 Ziffer 1 VerpackVO 1996 Maßnahmen für die Rücknahme der im Inland in Verkehr gesetzten Verpackungen, nämlich: 1. vom 1.1.2001 zumindest bis 17.10.2002 unterlassen hat, gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 1 VerpackVO 1996 Maßnahmen für die Rücknahme der im Inland in Verkehr gesetzten Verpackungen, nämlich:
als Primärverpflichteter:
6.034 kg
Serviceverpackungen
aus Karton
xxxxx kg
Kartonagen
3.177 kg
Verpackungen aus Kunststoff
9 kg
Serviceverpackungen aus Aluminium
und folgende Verpackungen als nachfolgende Vertriebsstufe:
3.541 kg
Serviceverpackungen aus Karton
1.557 kg
Serviceverpackungen aus Kunststoff
5 kg
Serviceverpackungen aus Aluminium
zu treffen
2. zumindest bis 17. Oktober 2002 unterlassen hat, gemäß § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 den Nachweis über die Rücknahme obgenannter Verpackungen (mit den in der Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. März 2002 zu führen 2. zumindest bis 17. Oktober 2002 unterlassen hat, gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackVO 1996 den Nachweis über die Rücknahme obgenannter Verpackungen (mit den in der Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. März 2002 zu führen
3. vom 1.1.2001 bis zumindest 17. Oktober 2002 unterlassen hat, gemäß § 3 Abs. 6 Z. 3 VerpackVO 1996 geeignete Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten für die oben genannten Verpackungen zu treffen 3. vom 1.1.2001 bis zumindest 17. Oktober 2002 unterlassen hat, gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 3, VerpackVO 1996 geeignete Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten für die oben genannten Verpackungen zu treffen
III) Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat, es als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 4 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 VerpackVO 1996 unterlassen hat, hinsichtlich der im Kalenderjahr 2001 im Inland in Verkehr gesetzte Verpackungen gemäß § 3 Abs. 9 VerpackVO 1996 nämlich:römisch drei) Sie haben als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat, es als Verpflichtete im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, VerpackVO 1996 unterlassen hat, hinsichtlich der im Kalenderjahr 2001 im Inland in Verkehr gesetzte Verpackungen gemäß Paragraph 3, Absatz 9, VerpackVO 1996 nämlich:
6.034 kg
Serviceverpackungen
aus Karton
xxxxx kg
Kartonagen
3.177 kg
Verpackungen aus Kunststoff
9 kg
Serviceverpackungen aus Aluminium
in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. März 2002 rückwirkend an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Eine Anzeige darüber ist bis zum 6. Februar 2002 jedenfalls nicht beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend eingelangt.
IV) Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft es als Eigenimporteur im Sinne des § 13 VerpackVO 1996römisch vier) Sie haben als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft es als Eigenimporteur im Sinne des Paragraph 13, VerpackVO 1996
1. zumindest bis zum 17. Oktober 2002 unterlassen hat, folgende, aus Eigenimporten stammende und als Abfall angefallene Papierverpackungen gemäß § 13 Z. 1 lit. a und b VerpackVO 1996, nämlich 1. zumindest bis zum 17. Oktober 2002 unterlassen hat, folgende, aus Eigenimporten stammende und als Abfall angefallene Papierverpackungen gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, Litera a und b VerpackVO 1996, nämlich
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Spruch des durch den angefochtenen Bescheid dem Grunde nach bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses entspreche nicht den diesbezüglichen Anforderungen des § 44a VStG. 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Spruch des durch den angefochtenen Bescheid dem Grunde nach bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses entspreche nicht den diesbezüglichen Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG.
Damit ist die Beschwerde im Recht.
§ 44a VStG lautet: Paragraph 44 a, VStG lautet:
"§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
2.1. In dem durch den angefochtenen Bescheid insoweit bestätigten Spruchpunkt I) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 3 VerpackVO 1996 vorgeworfen. Demnach habe er es zu verantworten, dass es die J-OHG vom 1. Jänner 2002 bis zumindest zum 6. Februar 2003 unterlassen hat, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von ihr im Jahr 2001 in Verkehr gesetzten 6.034 kg Serviceverpackungen aus Karton, xxxxx kg Kartonagen, 2.1. In dem durch den angefochtenen Bescheid insoweit bestätigten Spruchpunkt römisch eins) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, VerpackVO 1996 vorgeworfen. Demnach habe er es zu verantworten, dass es die J-OHG vom 1. Jänner 2002 bis zumindest zum 6. Februar 2003 unterlassen hat, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von ihr im Jahr 2001 in Verkehr gesetzten 6.034 kg Serviceverpackungen aus Karton, xxxxx kg Kartonagen,
3.177 kg Verpackungen aus Kunststoff und 9 kg Serviceverpackungen aus Aluminium, für die sie nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnahm, gemäß Anlage 3 VerpackVO 1996 zu melden.
§ 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 lautet: Paragraph 3, Absatz 4, VerpackVO 1996 lautet:
"§ 3 (4) 1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen,
2. Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und
3. Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter
haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden."
§ 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 kennt demnach drei verschiedene Typen von so genannten Primärverpflichteten, die jeweils das In-Verkehr-Bringen bestimmter, jeweils verschiedener Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb einer bestimmten Frist zu melden haben. Paragraph 3, Absatz 4, VerpackVO 1996 kennt demnach drei verschiedene Typen von so genannten Primärverpflichteten, die jeweils das In-Verkehr-Bringen bestimmter, jeweils verschiedener Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb einer bestimmten Frist zu melden haben.
§ 3 Abs. 4 leg. cit. enthält damit drei verschiedene, voneinander unabhängige Tatbestände, die jeweils eine Meldepflicht an den Bundesminister auslösen.Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. enthält damit drei verschiedene, voneinander unabhängige Tatbestände, die jeweils eine Meldepflicht an den Bundesminister auslösen.
Der genannte Spruchpunkt wirft dem Beschwerdeführer nun einen Verstoß gegen alle drei Tatbestände vor, nennt aber die Verpackungsmengen hinsichtlich derer die J-OHG gegen die Meldepflichten des § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 verstoßen haben soll, nur pauschal, ohne sie den entsprechenden Tatbeständen der Z 1 bis 3 leg. cit. konkret zuzuordnen. Es steht daher nicht zweifelsfrei fest, in welcher Eigenschaft, d.h. als welcher "Primärverpflichtetentyp", hinsichtlich welcher Verpackungsmengen die J-OHG ihre Meldepflichten unterlassen haben soll bzw. wofür der Beschwerdeführer letztlich konkret zur Verantwortung gezogen wurde. So könnte insbesondere das In-Verkehr-Bringen der im besagten Spruchpunkt angeführten Kartonagen und Verpackungen aus Kunststoff eine Meldepflicht für jeden "Primärverpflichtetentyp" des § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 auslösen.Der genannte Spruchpunkt wirft dem Beschwerdeführer nun einen Verstoß gegen alle drei Tatbestände vor, nennt aber die Verpackungsmengen hinsichtlich derer die J-OHG gegen die Meldepflichten des Paragraph 3, Absatz 4, VerpackVO 1996 verstoßen haben soll, nur pauschal, ohne sie den entsprechenden Tatbeständen der Ziffer eins bis 3 leg. cit. konkret zuzuordnen. Es steht daher nicht zweifelsfrei fest, in welcher Eigenschaft, d.h. als welcher "Primärverpflichtetentyp", hinsichtlich welcher Verpackungsmengen die J-OHG ihre Meldepflichten unterlassen haben soll bzw. wofür der Beschwerdeführer letztlich konkret zur Verantwortung gezogen wurde. So könnte insbesondere das In-Verkehr-Bringen der im besagten Spruchpunkt angeführten Kartonagen und Verpackungen aus Kunststoff eine Meldepflicht für jeden "Primärverpflichtetentyp" des Paragraph 3, Absatz 4, VerpackVO 1996 auslösen.
Diese fehlende Konkretisierung, die im Übrigen auch durch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht beseitigt wird - dort wird auf die Angaben des inhaltlich nicht näher wiedergegebenen Prüfberichtes verwiesen -, machte für den Beschwerdeführer eine konkrete Beweisführung unmöglich und birgt auch die Gefahr einer Doppelbestrafung.
2.2. § 22 Abs. 1 VStG bestimmt, dass, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. 2.2. Paragraph 22, Absatz eins, VStG bestimmt, dass, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches vor, wenn sich daraus gemäß § 44a Z 3 VStG ergibt, dass für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst. Damit ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle durch den Gerichtshof in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, 99/07/0134).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches vor, wenn sich daraus gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG ergibt, dass für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst. Damit ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle durch den Gerichtshof in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, 99/07/0134).
Wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer nur als Primärverpflichteten nach einer der Ziffern des § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 zur Verantwortung hätte ziehen wollen, hätte sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen; für den Fall aber, dass sie den Beschwerdeführer kumulativ als Primärverpflichteten nach § 3 Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 3 leg. cit. heranziehen wollte, hätte sie jeweils eine eigene Strafe verhängen müssen und keine einheitliche Strafe aussprechen dürfen.Wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer nur als Primärverpflichteten nach einer der Ziffern des Paragraph 3, Absatz 4, VerpackVO 1996 zur Verantwortung hätte ziehen wollen, hätte sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen; für den Fall aber, dass sie den Beschwerdeführer kumulativ als Primärverpflichteten nach Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, leg. cit. heranziehen wollte, hätte sie jeweils eine eigene Strafe verhängen müssen und keine einheitliche Strafe aussprechen dürfen.
Aus diesen Gründen erweist sich der durch den angefochtenen Bescheid dem Grunde nach bestätigte Spruchpunkt I) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als inhaltlich rechtswidrig.Aus diesen Gründen erweist sich der durch den angefochtenen Bescheid dem Grunde nach bestätigte Spruchpunkt römisch eins) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als inhaltlich rechtswidrig.
2.3. Darüber hinaus ist anzumerken, dass § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 vorsieht, dass die Meldung gemäß Anlage 3 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr, d.h. für das abgelaufene Kalenderjahr, jeweils bis zum 31. März des Folgejahres, erfolgen muss. Dem Beschwerdeführer wird nun für die im Jahr 2001 unlizenziert in Verkehr gebrachten Verpackungen eine Unterlassung der Meldung "vom 1. Jänner 2002 bis zum 6. Februar 2003" angelastet. 2.3. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Paragraph 3, Absatz 4, VerpackVO 1996 vorsieht, dass die Meldung gemäß Anlage 3 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr, d.h. für das abgelaufene Kalenderjahr, jeweils bis zum 31. März des Folgejahres, erfolgen muss. Dem Beschwerdeführer wird nun für die im Jahr 2001 unlizenziert in Verkehr gebrachten Verpackungen eine Unterlassung der Meldung "vom 1. Jänner 2002 bis zum 6. Februar 2003" angelastet.
Dieser Vorwurf ist insofern zu weit gehend, als die J-OHG gemäß der genannten Vorschrift bis zum 31. März 2002 Zeit hatte, die Meldung vorzunehmen. Eine str