TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/28 2005/07/0096

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

VerpackV 1996 §3 Abs4 Z1;
VerpackV 1996 §3 Abs4 Z2;
VerpackV 1996 §3 Abs4 Z3;
VerpackV 1996 §3 Abs4;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z1;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z2;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z3;
VerpackV 1996 §3 Abs6;
VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des FW in W, vertreten durch Frieders, Tassul und Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Mai 2005, UVS-06/26/1725/2004/7, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem AWG 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, Stubenring 1) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG ist. Dieses Unternehmen beschäftigt sich vorwiegend mit dem Handel von Verpackungsmaterial aus Kunststoff und Papier.

Über Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führten die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die H-Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. am 5. September und am 17. Oktober 2002 eine Überprüfung gemäß § 33 AWG 1990 betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 648/1996 (VerpackVO 1996), bei der J-OHG für das Kalenderjahr 2001 durch und erstellten in der Folge einen Bericht über die Prüfungsergebnisse.Über Auftrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führten die Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die H-Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. am 5. September und am 17. Oktober 2002 eine Überprüfung gemäß Paragraph 33, AWG 1990 betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, (VerpackVO 1996), bei der J-OHG für das Kalenderjahr 2001 durch und erstellten in der Folge einen Bericht über die Prüfungsergebnisse.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2003 übermittelte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann von Wien den genannten Prüfbericht sowie eine rechtliche Beurteilung des darin festgestellten Sachverhaltes, welchen dieser an das Magistratische Bezirksamt für den 21. Bezirk mit dem Ersuchen um Erledigung weiterleitete.

Mit Straferkenntnis des Magistrats Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk) vom 22. Jänner 2004 wurden dem Beschwerdeführer sodann folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

"I) Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat, es als Verpflichtete gemäß § 3 Abs. 4 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 Verpackungsverordnung BGBl. 1996/684 (richtig wohl: 648) i.d.g.F. (in der Folge VerpackVO 1996 genannt), wonach diese spätestens bis 31. März 2002 die im Kalenderjahr 2001 in Verkehr gebrachten Mengen an Transport-, und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen), nämlich"I) Sie haben als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat, es als Verpflichtete gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Verpackungsverordnung BGBl. 1996/684 (richtig wohl: 648) i.d.g.F. (in der Folge VerpackVO 1996 genannt), wonach diese spätestens bis 31. März 2002 die im Kalenderjahr 2001 in Verkehr gebrachten Mengen an Transport-, und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen), nämlich

6.034 kg

Serviceverpackungen

aus Karton

xxxxx kg

Kartonagen

 

3.177 kg

Verpackungen aus Kunststoff

 

9 kg

Serviceverpackungen aus Aluminium

 

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend der Anlage 3 der VerpackVO 1996 zu melden hat - es vom 1.1.2002 bis zumindest zum 6.2.2003 unterlassen hat, die Meldung gemäß Anlage 3 der VerpackVO dem oben genannten Bundesministerium zu übermitteln.

II) Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft, welche nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat, als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 4 Ziffer 1, 2 und 3 (Primärverpflichteter) und gemäß § 3 Abs. 6 (nachfolgende Vertriebsstufe) VerpackVO 1996römisch zwei) Sie haben als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft, welche nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat, als Verpflichtete im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 1, 2 und 3 (Primärverpflichteter) und gemäß Paragraph 3, Absatz 6, (nachfolgende Vertriebsstufe) VerpackVO 1996

1. vom 1.1.2001 zumindest bis 17.10.2002 unterlassen hat, gemäß § 3 Abs. 6 Ziffer 1 VerpackVO 1996 Maßnahmen für die Rücknahme der im Inland in Verkehr gesetzten Verpackungen, nämlich: 1. vom 1.1.2001 zumindest bis 17.10.2002 unterlassen hat, gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 1 VerpackVO 1996 Maßnahmen für die Rücknahme der im Inland in Verkehr gesetzten Verpackungen, nämlich:

als Primärverpflichteter:

6.034 kg

Serviceverpackungen

aus Karton

xxxxx kg

Kartonagen

 

3.177 kg

Verpackungen aus Kunststoff

 

9 kg

Serviceverpackungen aus Aluminium

 

und folgende Verpackungen als nachfolgende Vertriebsstufe:

3.541 kg

Serviceverpackungen aus Karton

 

1.557 kg

Serviceverpackungen aus Kunststoff

 

5 kg

Serviceverpackungen aus Aluminium

 

zu treffen

2. zumindest bis 17. Oktober 2002 unterlassen hat, gemäß § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVO 1996 den Nachweis über die Rücknahme obgenannter Verpackungen (mit den in der Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. März 2002 zu führen 2. zumindest bis 17. Oktober 2002 unterlassen hat, gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackVO 1996 den Nachweis über die Rücknahme obgenannter Verpackungen (mit den in der Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben) in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. März 2002 zu führen

3. vom 1.1.2001 bis zumindest 17. Oktober 2002 unterlassen hat, gemäß § 3 Abs. 6 Z. 3 VerpackVO 1996 geeignete Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten für die oben genannten Verpackungen zu treffen 3. vom 1.1.2001 bis zumindest 17. Oktober 2002 unterlassen hat, gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 3, VerpackVO 1996 geeignete Maßnahmen zur Information der Letztverbraucher über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten für die oben genannten Verpackungen zu treffen

III) Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat, es als Verpflichtete im Sinne des § 3 Abs. 4 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 VerpackVO 1996 unterlassen hat, hinsichtlich der im Kalenderjahr 2001 im Inland in Verkehr gesetzte Verpackungen gemäß § 3 Abs. 9 VerpackVO 1996 nämlich:römisch drei) Sie haben als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft, welche nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat, es als Verpflichtete im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, VerpackVO 1996 unterlassen hat, hinsichtlich der im Kalenderjahr 2001 im Inland in Verkehr gesetzte Verpackungen gemäß Paragraph 3, Absatz 9, VerpackVO 1996 nämlich:

6.034 kg

Serviceverpackungen

aus Karton

xxxxx kg

Kartonagen

 

3.177 kg

Verpackungen aus Kunststoff

 

9 kg

Serviceverpackungen aus Aluminium

 

in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. März 2002 rückwirkend an einem dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Eine Anzeige darüber ist bis zum 6. Februar 2002 jedenfalls nicht beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend eingelangt.

IV) Sie haben als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft es als Eigenimporteur im Sinne des § 13 VerpackVO 1996römisch vier) Sie haben als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der J-OHG, mit Sitz in der C-Gasse 11, 1210 Wien, ist, zu verantworten, dass diese Gesellschaft es als Eigenimporteur im Sinne des Paragraph 13, VerpackVO 1996

1. zumindest bis zum 17. Oktober 2002 unterlassen hat, folgende, aus Eigenimporten stammende und als Abfall angefallene Papierverpackungen gemäß § 13 Z. 1 lit. a und b VerpackVO 1996, nämlich 1. zumindest bis zum 17. Oktober 2002 unterlassen hat, folgende, aus Eigenimporten stammende und als Abfall angefallene Papierverpackungen gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, Litera a und b VerpackVO 1996, nämlich

  • -Strichaufzählung
    Papierverpackungen (Kartonagen)
  • -Strichaufzählung
    Kunststoffverpackungen
  • -Strichaufzählung
    Holzverpackungen
zu erfassen und (nachweislich wieder zu verwenden bzw.) im Sinne des § 10 VerpackVO 1996 zu verwerten.zu erfassen und (nachweislich wieder zu verwenden bzw.) im Sinne des Paragraph 10, VerpackVO 1996 zu verwerten.
              2.       zumindest bis zum 17. Oktober 2002 unterlassen hat, für die obgenannten aus Eigenimporten im Kalenderjahr 2000 stammenden und als Abfall angefallenen Verpackungen gemäß § 13 Z. 1 lit. c VerpackVO 1996 Aufzeichnungen gemäß Anlage 3 der VerpackVO 1996 bis spätestens 31.3.2002 zu führen. 2. zumindest bis zum 17. Oktober 2002 unterlassen hat, für die obgenannten aus Eigenimporten im Kalenderjahr 2000 stammenden und als Abfall angefallenen Verpackungen gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, Litera c, VerpackVO 1996 Aufzeichnungen gemäß Anlage 3 der VerpackVO 1996 bis spätestens 31.3.2002 zu führen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Ad I): § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG 1990) iVm § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996Ad römisch eins): Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 (entspricht Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, Ziffer 7, AWG 1990) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, VerpackVO 1996
Ad II) 1.: § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1 lit. b Z. 1 AWG 1990) iVm § 3 Abs. 6 Z. 1 VerpackVOAd römisch zwei) 1.: Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 (entspricht Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, AWG 1990) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins, VerpackVO
Ad II) 2.: § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG 1990) iVm § 3 Abs. 6 Z. 2 VerpackVOAd römisch zwei) 2.: Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 (entspricht Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, Ziffer 7, AWG 1990) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, VerpackVO
Ad II) 3.: § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1 lit. b Z. 1 AWG 1990) iVm § 3 Abs. 6 Z. 3 VerpackVOAd römisch zwei) 3.: Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 (entspricht Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, AWG 1990) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 3, VerpackVO
Ad III): § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1 lit. b Z. 1 AWG 1990) iVm § 3 Abs. 9 Z. 2 VerpackVOAd römisch drei): Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 (entspricht Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, AWG 1990) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 9, Ziffer 2, VerpackVO
Ad IV) 1.: § 79 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1 lit. b Z. 1 AWG 1990) iVm § 13 Z. 1 lit. a und b VerpackVOAd römisch vier) 1.: Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 (entspricht Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, AWG 1990) in Verbindung mit Paragraph 13, Ziffer eins, Litera a und b VerpackVO
Ad IV) 2.: § 79 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 (entspricht § 39 Abs. 1 lit. c Z. 7 AWG 1990) iVm § 13 Z. 1 lit. c VerpackVO"Ad römisch vier) 2.: Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 (entspricht Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, Ziffer 7, AWG 1990) in Verbindung mit Paragraph 13, Ziffer eins, Litera c, VerpackVO"
Über den Beschwerdeführer wurden deshalb 6 Geldstrafen zu je EUR 700 (6 Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen) verhängt.
Der Beschwerdeführer berief und rügte in seiner Berufung die unzutreffende rechnerische Ermittlung und die mangelnde Nachvollziehbarkeit der von der Erstbehörde ermittelten Verpackungsmengen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt A.) der Berufung gegen die Spruchpunkte II) 1., II) 3. und IV) l. keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit bestätigt.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt A.) der Berufung gegen die Spruchpunkte römisch zwei) 1., römisch zwei) 3. und römisch vier) l. keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis insoweit bestätigt.
In Spruchpunkt B.) wurde der Berufung gegen die Spruchpunkte I), II) 2. und IV) 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 700 (Ersatzfreiheitsstrafe von je 5 Tagen) auf jeweils EUR 250 (Ersatzfreiheitsstrafe von je 2 Tagen und 12 Stunden) herabgesetzt wurden.In Spruchpunkt B.) wurde der Berufung gegen die Spruchpunkte römisch eins), römisch zwei) 2. und römisch vier) 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 700 (Ersatzfreiheitsstrafe von je 5 Tagen) auf jeweils EUR 250 (Ersatzfreiheitsstrafe von je 2 Tagen und 12 Stunden) herabgesetzt wurden.
Mit Spruchpunkt C.) wurde Spruchpunkt III) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.Mit Spruchpunkt C.) wurde Spruchpunkt römisch drei) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
Nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen der VerpackVO 1996 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es seien 590 Ausgangsrechnungen der J-OHG - weniger als ein Zehntel der insgesamt vorhandenen - als Stichprobe überprüft worden. Eine Hochrechnung sei deshalb nicht erfolgt, weil es Ziel der Überprüfung gewesen sei, eine gesicherte Mindestverpackungsmenge festzustellen. Um die vom Beschwerdeführer geforderten ziffernmäßig exakten Gesamtmengen festzustellen, wäre es erforderlich gewesen, das gesamte Rechenwerk zu überprüfen. Nach den Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung hätte sich das Ergebnis dann allerdings nur zum Nachteil des Beschwerdeführers ändern können. Eine Beschwer im Zusammenhang mit der mengenmäßigen Feststellung sei daher nicht erkennbar.
Anders als im Finanzstrafverfahren sei die Feststellung von strafbestimmenden Wertbeträgen im AWG nicht vorgesehen. Die Feststellung, dass überhaupt Materialien nicht nach der in der VerpackVO 1996 umschriebenen Weise behandelt worden seien, genüge. Die Menge dieser Materialien sei aber für die Strafbemessung und die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat (mit)bestimmend, wobei es allerdings keiner exakten ziffernmäßigen Größen bedürfe. Demnach sei sogar eine Angabe wie "xxxxx kg Kartonagen" ausreichend. Der Nachweis einer falschen Berechnung der angelasteten Mengen könnte somit allenfalls zu einer Änderung des Strafausmaßes führen, nicht aber - wie der Beschwerdeführer in seinem Berufungsschriftsatz fordere - zu einer "Aufhebung" des Straferkenntnisses.
Wenn der Beschwerdeführer seine Verrechnungsmethoden mit dem unternehmenseigenen EDV-System rechtfertige, so sei dem entgegenzuhalten, dass es an ihm liege, die betrieblichen Abläufe in organisatorischer wie auch technischer Hinsicht so zu gestalten, dass den Verwaltungsvorschriften reibungslos entsprochen werden könne.
Was die Frage der Befreiung der J-OHG von den ihr durch die VerpackVO 1996 auferlegten Pflichten durch ihre Kunden angehe, so habe der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass schriftliche Nachweise über deren rechtswirksame Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem vorlägen. Jedenfalls treffe seine Rechtsauffassung, die von ihm vertretenen Gesellschaften müssten ihren Kunden vertrauen, angesichts der klaren Textierung der VerpackVO 1996 nicht zu.
Es werde daher als erwiesen angenommen, dass die im angefochtenen Straferkenntnis festgestellten Sachverhalte verwirklicht worden seien und der Berufungswerber somit die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten habe.
Durch die Übertretungen sei das rechtlich geschützte Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des § 79 Abs. 2 Z 1 und § 79 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 und der VerpackVO 1996 wesentlich beeinträchtigt, wobei das große mengenmäßige Ausmaß der Materialien, die nicht der VerpackVO 1996 gemäß behandelt bzw. erfasst oder gemeldet wurden, hervorzuheben sei. Der Unrechtsgehalt der Taten sei daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als hoch zu werten. Das Verschulden könne nicht als geringfügig angesehen werden, da weder die Einhaltung der Vorschriften besondere Aufmerksamkeit erfordert habe noch die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei bereits von der Behörde erster Instanz als Milderungsgrund gewertet worden, allfällige Erschwerungsgründe seien im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen. Mangels diesbezüglicher Angaben seitens des Beschwerdeführers sei man bei der Strafbemessung von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen.Durch die Übertretungen sei das rechtlich geschützte Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 und der VerpackVO 1996 wesentlich beeinträchtigt, wobei das große mengenmäßige Ausmaß der Materialien, die nicht der VerpackVO 1996 gemäß behandelt bzw. erfasst oder gemeldet wurden, hervorzuheben sei. Der Unrechtsgehalt der Taten sei daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als hoch zu werten. Das Verschulden könne nicht als geringfügig angesehen werden, da weder die Einhaltung der Vorschriften besondere Aufmerksamkeit erfordert habe noch die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei bereits von der Behörde erster Instanz als Milderungsgrund gewertet worden, allfällige Erschwerungsgründe seien im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen. Mangels diesbezüglicher Angaben seitens des Beschwerdeführers sei man bei der Strafbemessung von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen.
Im Hinblick auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie den von EUR 360 bis EUR 7.270 reichenden gesetzlichen Strafrahmen seien die zu den Punkten II) 1, II) 3 und IV) 1 von der Behörde erster Instanz verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen als durchaus tat- und schuldangemessen zu betrachten. Eine allfällige Herabsetzung der Strafen komme daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen nicht in Frage.Im Hinblick auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie den von EUR 360 bis EUR 7.270 reichenden gesetzlichen Strafrahmen seien die zu den Punkten römisch zwei) 1, römisch zwei) 3 und römisch vier) 1 von der Behörde erster Instanz verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen als durchaus tat- und schuldangemessen zu betrachten. Eine allfällige Herabsetzung der Strafen komme daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen nicht in Frage.
Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu den Spruchpunkten I), II) 2 und IV) 2 des erstinstanzlichen Bescheides seien jedoch spruchgemäß herabzusetzen gewesen, da der Strafrahmen des § 79 Abs. 3 AWG 2002 (anders als der des Abs. 2 dieser Bestimmung) nur bis EUR 2.910 reiche. Es würde daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, alle hier im Schuldspruch bestätigten Punkte des Straferkenntnisses mit Strafen in gleicher Höhe zu belegen.Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu den Spruchpunkten römisch eins), römisch zwei) 2 und römisch vier) 2 des erstinstanzlichen Bescheides seien jedoch spruchgemäß herabzusetzen gewesen, da der Strafrahmen des Paragraph 79, Absatz 3, AWG 2002 (anders als der des Absatz 2, dieser Bestimmung) nur bis EUR 2.910 reiche. Es würde daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, alle hier im Schuldspruch bestätigten Punkte des Straferkenntnisses mit Strafen in gleicher Höhe zu belegen.
Die Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt III) des erstinstanzlichen Bescheides sei erfolgt, da zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides seit dem Abschluss des strafbaren Verhaltens mehr als drei Jahre vergangen seien (§ 31 Abs. 3 VStG). Da absolute Verjährung eingetreten sei, habe ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden dürfen.Die Einstellung des Verfahrens zu Spruchpunkt römisch drei) des erstinstanzlichen Bescheides sei erfolgt, da zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides seit dem Abschluss des strafbaren Verhaltens mehr als drei Jahre vergangen seien (Paragraph 31, Absatz 3, VStG). Da absolute Verjährung eingetreten sei, habe ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden dürfen.
Letztlich sei festzuhalten, dass die Behörde erster Instanz wegen sieben Delikten offenbar irrtümlich nur sechs Geldstrafen verhängt habe. Im Hinblick darauf, dass im Berufungsverfahren ein Delikt verjährt sei, erübrige es sich, auf den erstinstanzlichen Rechenfehler näher einzugehen, da das Ergebnis in diesem Bescheid der von der Behörde erster Instanz (zunächst) falsch errechneten zu niedrigen Gesamtsumme entspreche und der Beschwerdeführer somit nicht beschwert sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Spruch des durch den angefochtenen Bescheid dem Grunde nach bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses entspreche nicht den diesbezüglichen Anforderungen des § 44a VStG. 1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Spruch des durch den angefochtenen Bescheid dem Grunde nach bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses entspreche nicht den diesbezüglichen Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG.

Damit ist die Beschwerde im Recht.

§ 44a VStG lautet: Paragraph 44 a, VStG lautet:

"§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    die als erwiesen angenommene Tat;
  2. 2.Ziffer 2
    die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. 3.Ziffer 3
    die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. 4.Ziffer 4
    den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. 5.Ziffer 5
    im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatortangabe und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatortumschreibung und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. für viele das Erkenntnis vom 21. Februar 1990, 89/02/0188).Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatortangabe und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatortumschreibung und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche , für viele das Erkenntnis vom 21. Februar 1990, 89/02/0188).
              2.       Zur Unterlassung der Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996: 2. Zur Unterlassung der Meldepflicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, VerpackVO 1996:

2.1. In dem durch den angefochtenen Bescheid insoweit bestätigten Spruchpunkt I) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 3 VerpackVO 1996 vorgeworfen. Demnach habe er es zu verantworten, dass es die J-OHG vom 1. Jänner 2002 bis zumindest zum 6. Februar 2003 unterlassen hat, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von ihr im Jahr 2001 in Verkehr gesetzten 6.034 kg Serviceverpackungen aus Karton, xxxxx kg Kartonagen, 2.1. In dem durch den angefochtenen Bescheid insoweit bestätigten Spruchpunkt römisch eins) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, VerpackVO 1996 vorgeworfen. Demnach habe er es zu verantworten, dass es die J-OHG vom 1. Jänner 2002 bis zumindest zum 6. Februar 2003 unterlassen hat, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die von ihr im Jahr 2001 in Verkehr gesetzten 6.034 kg Serviceverpackungen aus Karton, xxxxx kg Kartonagen,

3.177 kg Verpackungen aus Kunststoff und 9 kg Serviceverpackungen aus Aluminium, für die sie nicht an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnahm, gemäß Anlage 3 VerpackVO 1996 zu melden.

§ 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 lautet: Paragraph 3, Absatz 4, VerpackVO 1996 lautet:

"§ 3 (4) 1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen,

2. Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und

3. Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter

haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden."

§ 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 kennt demnach drei verschiedene Typen von so genannten Primärverpflichteten, die jeweils das In-Verkehr-Bringen bestimmter, jeweils verschiedener Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb einer bestimmten Frist zu melden haben. Paragraph 3, Absatz 4, VerpackVO 1996 kennt demnach drei verschiedene Typen von so genannten Primärverpflichteten, die jeweils das In-Verkehr-Bringen bestimmter, jeweils verschiedener Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb einer bestimmten Frist zu melden haben.

§ 3 Abs. 4 leg. cit. enthält damit drei verschiedene, voneinander unabhängige Tatbestände, die jeweils eine Meldepflicht an den Bundesminister auslösen.Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. enthält damit drei verschiedene, voneinander unabhängige Tatbestände, die jeweils eine Meldepflicht an den Bundesminister auslösen.

Der genannte Spruchpunkt wirft dem Beschwerdeführer nun einen Verstoß gegen alle drei Tatbestände vor, nennt aber die Verpackungsmengen hinsichtlich derer die J-OHG gegen die Meldepflichten des § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 verstoßen haben soll, nur pauschal, ohne sie den entsprechenden Tatbeständen der Z 1 bis 3 leg. cit. konkret zuzuordnen. Es steht daher nicht zweifelsfrei fest, in welcher Eigenschaft, d.h. als welcher "Primärverpflichtetentyp", hinsichtlich welcher Verpackungsmengen die J-OHG ihre Meldepflichten unterlassen haben soll bzw. wofür der Beschwerdeführer letztlich konkret zur Verantwortung gezogen wurde. So könnte insbesondere das In-Verkehr-Bringen der im besagten Spruchpunkt angeführten Kartonagen und Verpackungen aus Kunststoff eine Meldepflicht für jeden "Primärverpflichtetentyp" des § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 auslösen.Der genannte Spruchpunkt wirft dem Beschwerdeführer nun einen Verstoß gegen alle drei Tatbestände vor, nennt aber die Verpackungsmengen hinsichtlich derer die J-OHG gegen die Meldepflichten des Paragraph 3, Absatz 4, VerpackVO 1996 verstoßen haben soll, nur pauschal, ohne sie den entsprechenden Tatbeständen der Ziffer eins bis 3 leg. cit. konkret zuzuordnen. Es steht daher nicht zweifelsfrei fest, in welcher Eigenschaft, d.h. als welcher "Primärverpflichtetentyp", hinsichtlich welcher Verpackungsmengen die J-OHG ihre Meldepflichten unterlassen haben soll bzw. wofür der Beschwerdeführer letztlich konkret zur Verantwortung gezogen wurde. So könnte insbesondere das In-Verkehr-Bringen der im besagten Spruchpunkt angeführten Kartonagen und Verpackungen aus Kunststoff eine Meldepflicht für jeden "Primärverpflichtetentyp" des Paragraph 3, Absatz 4, VerpackVO 1996 auslösen.

Diese fehlende Konkretisierung, die im Übrigen auch durch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht beseitigt wird - dort wird auf die Angaben des inhaltlich nicht näher wiedergegebenen Prüfberichtes verwiesen -, machte für den Beschwerdeführer eine konkrete Beweisführung unmöglich und birgt auch die Gefahr einer Doppelbestrafung.

2.2. § 22 Abs. 1 VStG bestimmt, dass, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. 2.2. Paragraph 22, Absatz eins, VStG bestimmt, dass, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches vor, wenn sich daraus gemäß § 44a Z 3 VStG ergibt, dass für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst. Damit ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle durch den Gerichtshof in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, 99/07/0134).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches vor, wenn sich daraus gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG ergibt, dass für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst. Damit ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle durch den Gerichtshof in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, 99/07/0134).

Wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer nur als Primärverpflichteten nach einer der Ziffern des § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 zur Verantwortung hätte ziehen wollen, hätte sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen; für den Fall aber, dass sie den Beschwerdeführer kumulativ als Primärverpflichteten nach § 3 Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 3 leg. cit. heranziehen wollte, hätte sie jeweils eine eigene Strafe verhängen müssen und keine einheitliche Strafe aussprechen dürfen.Wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer nur als Primärverpflichteten nach einer der Ziffern des Paragraph 3, Absatz 4, VerpackVO 1996 zur Verantwortung hätte ziehen wollen, hätte sie dies eindeutig zum Ausdruck bringen müssen; für den Fall aber, dass sie den Beschwerdeführer kumulativ als Primärverpflichteten nach Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, leg. cit. heranziehen wollte, hätte sie jeweils eine eigene Strafe verhängen müssen und keine einheitliche Strafe aussprechen dürfen.

Aus diesen Gründen erweist sich der durch den angefochtenen Bescheid dem Grunde nach bestätigte Spruchpunkt I) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als inhaltlich rechtswidrig.Aus diesen Gründen erweist sich der durch den angefochtenen Bescheid dem Grunde nach bestätigte Spruchpunkt römisch eins) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als inhaltlich rechtswidrig.

2.3. Darüber hinaus ist anzumerken, dass § 3 Abs. 4 VerpackVO 1996 vorsieht, dass die Meldung gemäß Anlage 3 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr, d.h. für das abgelaufene Kalenderjahr, jeweils bis zum 31. März des Folgejahres, erfolgen muss. Dem Beschwerdeführer wird nun für die im Jahr 2001 unlizenziert in Verkehr gebrachten Verpackungen eine Unterlassung der Meldung "vom 1. Jänner 2002 bis zum 6. Februar 2003" angelastet. 2.3. Darüber hinaus ist anzumerken, dass Paragraph 3, Absatz 4, VerpackVO 1996 vorsieht, dass die Meldung gemäß Anlage 3 spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr, d.h. für das abgelaufene Kalenderjahr, jeweils bis zum 31. März des Folgejahres, erfolgen muss. Dem Beschwerdeführer wird nun für die im Jahr 2001 unlizenziert in Verkehr gebrachten Verpackungen eine Unterlassung der Meldung "vom 1. Jänner 2002 bis zum 6. Februar 2003" angelastet.

Dieser Vorwurf ist insofern zu weit gehend, als die J-OHG gemäß der genannten Vorschrift bis zum 31. März 2002 Zeit hatte, die Meldung vorzunehmen. Eine str

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten