Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §79 Abs3 Z1 idF 2004/I/155;Rechtssatz
Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen haben bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des entsprechenden Kalenderjahres, auf das sich die Nachweise beziehen Zeit, diese durch Herstellung der Aufzeichnungen nach der Anlage 3 zur VerpackV 1996 zu erbringen. Erst wenn nach Ablauf dieser 3-Monats-Frist die Nachweise nicht vorhanden sind, beginnt das strafbare Verhalten. Es handelt sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen um ein Unterlassungsdelikt, weshalb das strafbare Verhalten so lange fortbesteht, solange die Nachweise nicht vorhanden sind. Dass der Verpflichtete mangels entsprechender Vorkehrungen nicht in der Lage gewesen ist, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen gewesen sind, diese zu erbringen, befreit ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, denn es ist an ihm gelegen, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig geschaffen werden. Die fehlende Möglichkeit, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen waren, diese zu erbringen, befreit den Verpflichteten daher nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Auch in diesem Fall ist es an ihm gelegen, die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig zu schaffen (vgl. E 29. März 2007, 2004/07/0041). Aus § 81 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002 folgt, dass eine Meldung auch nach dem Ablauf der 3-Monats-Frist möglich (und erwünscht) ist. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt diesfalls erst mit dem Erbringen der nachträglichen Meldung. Der unterschiedliche Lauf der Verjährungsfristen, abhängig vom Zeitpunkt der nachträglich erstatteten Meldung, stellt eine auch iSd MRK gerechtfertigte Differenzierung bei Verjährungsfristen dar.Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen haben bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des entsprechenden Kalenderjahres, auf das sich die Nachweise beziehen Zeit, diese durch Herstellung der Aufzeichnungen nach der Anlage 3 zur VerpackV 1996 zu erbringen. Erst wenn nach Ablauf dieser 3-Monats-Frist die Nachweise nicht vorhanden sind, beginnt das strafbare Verhalten. Es handelt sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen um ein Unterlassungsdelikt, weshalb das strafbare Verhalten so lange fortbesteht, solange die Nachweise nicht vorhanden sind. Dass der Verpflichtete mangels entsprechender Vorkehrungen nicht in der Lage gewesen ist, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen gewesen sind, diese zu erbringen, befreit ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, denn es ist an ihm gelegen, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig geschaffen werden. Die fehlende Möglichkeit, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen waren, diese zu erbringen, befreit den Verpflichteten daher nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Auch in diesem Fall ist es an ihm gelegen, die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig zu schaffen vergleiche E 29. März 2007, 2004/07/0041). Aus Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz AWG 2002 folgt, dass eine Meldung auch nach dem Ablauf der 3-Monats-Frist möglich (und erwünscht) ist. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt diesfalls erst mit dem Erbringen der nachträglichen Meldung. Der unterschiedliche Lauf der Verjährungsfristen, abhängig vom Zeitpunkt der nachträglich erstatteten Meldung, stellt eine auch iSd MRK gerechtfertigte Differenzierung bei Verjährungsfristen dar.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008070162.X04Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015