RS Vwgh 2010/5/20 2008/07/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §79 Abs3 Z1 idF 2004/I/155;
AWG 2002 §81 Abs1 idF 2004/I/155;
MRK Art6;
MRK Art7;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z2;
VerpackV 1996 Anl3;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
  1. AWG 2002 § 79 heute
  2. AWG 2002 § 79 gültig ab 22.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023
  3. AWG 2002 § 79 gültig von 11.12.2021 bis 21.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 79 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 79 gültig von 13.07.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2018
  6. AWG 2002 § 79 gültig von 20.06.2017 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  7. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2015 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  8. AWG 2002 § 79 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  9. AWG 2002 § 79 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  10. AWG 2002 § 79 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  11. AWG 2002 § 79 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  12. AWG 2002 § 79 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  13. AWG 2002 § 79 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen haben bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des entsprechenden Kalenderjahres, auf das sich die Nachweise beziehen Zeit, diese durch Herstellung der Aufzeichnungen nach der Anlage 3 zur VerpackV 1996 zu erbringen. Erst wenn nach Ablauf dieser 3-Monats-Frist die Nachweise nicht vorhanden sind, beginnt das strafbare Verhalten. Es handelt sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen um ein Unterlassungsdelikt, weshalb das strafbare Verhalten so lange fortbesteht, solange die Nachweise nicht vorhanden sind. Dass der Verpflichtete mangels entsprechender Vorkehrungen nicht in der Lage gewesen ist, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen gewesen sind, diese zu erbringen, befreit ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, denn es ist an ihm gelegen, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig geschaffen werden. Die fehlende Möglichkeit, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen waren, diese zu erbringen, befreit den Verpflichteten daher nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Auch in diesem Fall ist es an ihm gelegen, die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig zu schaffen (vgl. E 29. März 2007, 2004/07/0041). Aus § 81 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002 folgt, dass eine Meldung auch nach dem Ablauf der 3-Monats-Frist möglich (und erwünscht) ist. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt diesfalls erst mit dem Erbringen der nachträglichen Meldung. Der unterschiedliche Lauf der Verjährungsfristen, abhängig vom Zeitpunkt der nachträglich erstatteten Meldung, stellt eine auch iSd MRK gerechtfertigte Differenzierung bei Verjährungsfristen dar.Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen haben bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des entsprechenden Kalenderjahres, auf das sich die Nachweise beziehen Zeit, diese durch Herstellung der Aufzeichnungen nach der Anlage 3 zur VerpackV 1996 zu erbringen. Erst wenn nach Ablauf dieser 3-Monats-Frist die Nachweise nicht vorhanden sind, beginnt das strafbare Verhalten. Es handelt sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen um ein Unterlassungsdelikt, weshalb das strafbare Verhalten so lange fortbesteht, solange die Nachweise nicht vorhanden sind. Dass der Verpflichtete mangels entsprechender Vorkehrungen nicht in der Lage gewesen ist, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen gewesen sind, diese zu erbringen, befreit ihn nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit, denn es ist an ihm gelegen, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig geschaffen werden. Die fehlende Möglichkeit, nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Nachweise zu führen waren, diese zu erbringen, befreit den Verpflichteten daher nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Auch in diesem Fall ist es an ihm gelegen, die Voraussetzungen für die Erbringung des Nachweises rechtzeitig zu schaffen vergleiche E 29. März 2007, 2004/07/0041). Aus Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz AWG 2002 folgt, dass eine Meldung auch nach dem Ablauf der 3-Monats-Frist möglich (und erwünscht) ist. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt diesfalls erst mit dem Erbringen der nachträglichen Meldung. Der unterschiedliche Lauf der Verjährungsfristen, abhängig vom Zeitpunkt der nachträglich erstatteten Meldung, stellt eine auch iSd MRK gerechtfertigte Differenzierung bei Verjährungsfristen dar.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008070162.X04

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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