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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Bundeswettbewerbsbehörde ist gemäß § 1 Abs. 1 WettbG 2002 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet und hat hoheitliche Befugnisse (gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. hat die Bundeswettbewerbsbehörde u.a. § 19 und den 6. Abschnitt des I. Teiles des AVG anzuwenden). Gemäß § 20 WettbG 2002 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen, für die Vollziehung des Wettbewerbsgesetzes zuständig. Nach dem Gesagten folgt daher, dass Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde, die nach dem AuskunftspflichtG 1987 erlassen werden, beim sachlich zuständigen Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Berufung bekämpft werden können, sodass gegen solche Bescheide eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.Die Bundeswettbewerbsbehörde ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WettbG 2002 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtet und hat hoheitliche Befugnisse (gemäß Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. hat die Bundeswettbewerbsbehörde u.a. Paragraph 19 und den 6. Abschnitt des römisch eins. Teiles des AVG anzuwenden). Gemäß Paragraph 20, WettbG 2002 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen, für die Vollziehung des Wettbewerbsgesetzes zuständig. Nach dem Gesagten folgt daher, dass Bescheide der Bundeswettbewerbsbehörde, die nach dem AuskunftspflichtG 1987 erlassen werden, beim sachlich zuständigen Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Berufung bekämpft werden können, sodass gegen solche Bescheide eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008040093.X02Im RIS seit
07.07.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2013