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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/08/0082Rechtssatz
Wer von der Partei bloß "beauftragt" ist, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, damit dieser dagegen ein Rechtsmittel ergreife, ist "Bote" und nicht Bevollmächtigter (vgl. etwa die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) § 71 AVG E 91). Die Partei kommt ihrer Überwachungspflicht nur nach, wenn die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende Nachfrage gesichert ist (Hinweis: E 20. April 2001, 98/05/0083 mwN). Im konkreten Fall erfolgte zwar insoweit eine Überwachung der Übersendung der anzufechtenden Bescheide an den Rechtsanwalt, als nach Übersendung dieser Bescheide an den Rechtsanwalt die Partei mit diesem telefonierte. Aber weder in diesem noch in dem vorangegangenen Telefonat wurde erörtert, gegen wie viele Bescheide Berufung erhoben werden sollte. Dadurch, dass mehrere Bescheide übersendet wurden, wurde aber die Gefahr eines Fehlers bei der Übersendung - gegenüber der Übersendung bloß eines Bescheides - deutlich erhöht, sodass insoweit auch die Überwachung dieser erhöhten Gefahr hätte angepasst werden sollen. Die Partei wäre hier ihrer Überwachungspflicht nur dann ausreichend nachgekommen, wenn sie - durch Nachfrage - überprüft hätte, ob alle Bescheide, deren Übersendung sie inj Auftrag gegeben hatte, an den Rechtsanwalt weiter geleitet worden waren. Die Unterlassung dieser Überprüfung durch die Partei als einer im Geschäftsleben tätigen Person ist als auffallend sorglos zu beurteilen.Wer von der Partei bloß "beauftragt" ist, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, damit dieser dagegen ein Rechtsmittel ergreife, ist "Bote" und nicht Bevollmächtigter vergleiche etwa die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) Paragraph 71, AVG E 91). Die Partei kommt ihrer Überwachungspflicht nur nach, wenn die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende Nachfrage gesichert ist (Hinweis: E 20. April 2001, 98/05/0083 mwN). Im konkreten Fall erfolgte zwar insoweit eine Überwachung der Übersendung der anzufechtenden Bescheide an den Rechtsanwalt, als nach Übersendung dieser Bescheide an den Rechtsanwalt die Partei mit diesem telefonierte. Aber weder in diesem noch in dem vorangegangenen Telefonat wurde erörtert, gegen wie viele Bescheide Berufung erhoben werden sollte. Dadurch, dass mehrere Bescheide übersendet wurden, wurde aber die Gefahr eines Fehlers bei der Übersendung - gegenüber der Übersendung bloß eines Bescheides - deutlich erhöht, sodass insoweit auch die Überwachung dieser erhöhten Gefahr hätte angepasst werden sollen. Die Partei wäre hier ihrer Überwachungspflicht nur dann ausreichend nachgekommen, wenn sie - durch Nachfrage - überprüft hätte, ob alle Bescheide, deren Übersendung sie inj Auftrag gegeben hatte, an den Rechtsanwalt weiter geleitet worden waren. Die Unterlassung dieser Überprüfung durch die Partei als einer im Geschäftsleben tätigen Person ist als auffallend sorglos zu beurteilen.
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080081.X03Im RIS seit
18.06.2010Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012